Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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Bei der direkten Bundessteuer wird keine Sondersteuer für selbstgenutzte Zweitliegenschaften erhoben. Die Miet- und Pachteinkünfte aus Zweitliegenschaften sind jedoch zu versteuern. Bei selbstgenutzten Zweitliegenschaften können die Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie für denkmalpflegerische Arbeiten und die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge abgezogen werden. Zusätzlich können bei vermieteten oder verpachteten Zweitliegenschaften auch die Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte) im Verhältnis der Vermietung bzw. Verpachtung zur Eigennutzung abgezogen werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Artikel 21

Artikel 21 wird totalrevidiert. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b DBG des geltenden Rechts enthält die zentrale Bestimmung zur Besteuerung des privaten Wohneigentums, indem er festhält, dass der Mietwert von Liegenschaften, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, als Einkommen steuerbar ist. Absatz 2 regelt, wie der Eigenmietwert festzusetzen ist, nämlich nach dem Marktwert und der tatsächlichen Nutzung. Mit der Aufhebung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Eigenmietwert nicht mehr steuerbar ist. Die Nichtberücksichtigung des Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen muss nicht ausdrücklich gesetzlich festgehalten werden, da die Eigennutzung von Vermögenswerten nur bei gesetzlicher Regelung, wie im geltenden Recht betreffend den Eigenmietwert der Fall, steuerbar ist. Mit der Aufhebung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 2 DBG drängt sich eine Totalrevision des Artikels auf. Neu besteht Artikel 21 aus einem Absatz mit den Buchstaben a−c. Die bisherigen Buchstaben c und d werden neu zu den Buchstaben b und c.

Artikel 32

Artikel 32 DBG des geltenden Rechts regelt, welche Kosten sowohl beim beweglichen als auch beim unbeweglichen Privatvermögen steuerlich abzugsfähig sind. Diese Bestimmung ist aufgrund der Neukonzeption der Besteuerung des privaten Wohneigentums (vgl. Ziff. 1.6.2) neu auf drei Artikel 32, 32a und 32b aufzugliedern, indem bei den abzugsfähigen Kosten zwischen dem beweglichen Privatvermögen, den privaten Liegenschaften im Allgemeinen sowie den vermieteten oder verpachteten privaten Liegenschaften zu unterscheiden ist.

Der neue Artikel 32 DBG entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 32. Er enthält die beim unbeweglichen Privatvermögen abzugsfähigen Kosten (Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern).