Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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überwiesen, die innerhalb des bestehenden Steuerabzugssystems die Erhöhung der Effektivität und Effizienz der Steuerabzüge für energetische Investitionen im Gebäudebereich fordert. Indem die Abzugsberechtigung auf jene Massnahmen beschränkt werden soll, die eine qualitativ hohe Wirkung erzielen, wird letztlich auch ein zielgerichteter Beitrag zur Verbesserung der energetischen Bausubstanz geleistet, der mit der Wohnbauförderung im Einklang steht, d.h. der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum analog zu Artikel 108 Absatz 1 BV.

Der Systemwechsel bedingt die Beseitigung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten. Diese stellen so genannte Gewinnungskosten dar. Gewinnungskosten können nur abgezogen werden, wenn ihnen ein steuerbares Einkommen gegenübersteht. Fällt die Besteuerung des Eigenmietwertes weg, fehlt die Rechtfertigung für die Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten.

Der reine Systemwechsel soll einzig durch die erwähnten flankierenden Massnahmen bezüglich Ersterwerber sowie qualitativ besonders wirkungsvollen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen durchbrochen werden. Dies ist aufgrund des Verfassungsauftrags zur Wohnbau- und Wohneigentumsförderung sowie aufgrund des Energiesparziels gerechtfertigt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein indirekter Gegenvorschlag im Sinne eines Systemwechsels mit beschränkten Ausnahmen in mehrfacher Hinsicht positiv zu bewerten ist. Auch unter Inkaufnahme der beiden verbleibenden Abzugsmöglichkeiten überwiegen Einfachheit und Praktikabilität, indem durch den Wegfall des Eigenmietwerts und der Unterhaltskosten der Vollzugsaufwand verringert wird. Im Gegensatz zur HEV-Initiative erhalten alle Wohneigentümer Anreize, ihre Schulden zu tilgen. Zudem wird die politische Akzeptanz gegenüber dem reinen Systemwechsel auf eine breitere Grundlage gestellt. Die beschränkten Ausnahmen dürften auch bei vehementen Befürwortern eines reinen Systemwechsels Anklang finden.

1.7 Zweitliegenschaften

1.7.1 Ausgangslage

Im geltenden Recht werden die Liegenschaften, die Erträge daraus wie auch die Veräusserungsgewinne ausschliesslich in demjenigen Kanton besteuert, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet (Belegenheitsprinzip). Das gilt auch für die Besteuerung des Eigenmietwerts von Zweitliegenschaften, die von ihren Eigentümern unregelmässig (Ferien- und Freizeit) benutzt werden.

Eine Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung betrifft sowohl die selbstbewohnte Liegenschaft am steuerrechtlichen Wohnsitz wie auch die selbstgenutzte Zweitliegenschaft (bzw. weitere selbst genutzte Liegenschaften). Entfällt künftig die Besteuerung des Eigenmietwerts, wirkt sich dies finanziell besonders stark in den Kantonen mit einem grossen Bestand an Zweitliegenschaften aus, die von ausserkantonalen oder ausländischen Personen genutzt werden. Grund dafür ist, dass Zweitliegenschaften in der Regel eine positive Liegenschaftenrechnung aufweisen, das heisst, ihr Eigenmietwert übersteigt typischerweise die mit der Liegenschaft verbundenen abzugsfähigen Kosten. Den aus einem Systemwechsel resultierenden