Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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Mindereinnahmen bei den Tourismuskantonen von geschätzten rund 100 Millionen Franken sollte bereits beim Steuerpaket 2001 Rechnung getragen werden.
1.7.2 Vorschlag Zweitliegenschaften
Um der finanziellen Situation der Tourismuskantone nach einem Systemwechsel Rechnung zu tragen, soll im StHG eine kantonale Sondersteuer für überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften mit folgenden Parametern eingeführt werden (Zweitliegenschaftssteuer):
Die Zweitliegenschaftssteuer gilt für natürliche Personen, wenn sie über Liegenschaften im Privatvermögen verfügen,
• die ihnen auf Grund von Eigentum oder eines Nutzniessungsrechts für den
Eigengebrauch zur Verfügung stehen, und
• die von ihnen nicht dauernd und ausschliesslich selbstbewohnt werden (Zweit-
liegenschaft) und
• die nicht überwiegend vermietet oder verpachtet werden.
Die Zweitliegenschaftssteuer bemisst sich auf der Grundlage des Vermögenssteuerwerts vor Abzug der Schulden. Ist eine Zweitliegenschaftssteuer geschuldet, so entfällt eine Vermögenssteuer und auch die Erträge aus nicht überwiegender Vermietung oder Verpachtung müssen nicht als Einkommen versteuert werden. Zweitliegenschaften, die während des überwiegenden Teils des Kalenderjahres vermietet oder verpachtet werden, gelten als vermietete oder verpachtete Liegenschaften und unterliegen der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer.
Die hier vorgeschlagene Zweitliegenschaftssteuer unterscheidet sich von der Lösung, wie sie im Steuerpaket vorgesehen war, in folgenden Punkten:
• Sie gilt für alle selbstgenutzten Zweitliegenschaften, auch für diejenigen im
Wohnsitzkanton.
• Im StHG wird kein Höchstsatz vorgesehen. Es gilt die kantonale Tarifautono-
mie.
• Für die Unterscheidung zwischen vermieteten oder verpachteten und selbstge-
nutzten Zweitliegenschaften wird eine schematische Lösung – in Form einer Präponderanzregel – vorgeschlagen.
• Bei der kantonalen Einkommenssteuer bleibt die selbstgenutzte (d.h. nicht
überwiegend vermietete oder verpachtete) Zweitliegenschaft in jedem Fall – d.h. unabhängig davon, ob es sich um eine inner- oder ausserkantonale selbstgenutzte Zweitliegenschaft handelt – unberücksichtigt. Zulässig bleiben die Abzüge für qualitativ besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen und für denkmalpflegerische Arbeiten sowie die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge.