Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 32a (neu) Liegenschaften

Artikel 32a DBG hat die Liegenschaften im Privatvermögen zum Gegenstand. Dieser Artikel kommt zur Anwendung unabhängig davon, wie die Liegenschaft genutzt wird. Es muss sich jedoch um eine Liegenschaft im Privatvermögen handeln. Liegenschaften im Geschäftsvermögen sind von der Regelung ausgeschlossen.

Der Artikel zählt die bei privaten Liegenschaften abzugsfähigen Kosten auf. Da die Besteuerung des Eigenmietwerts wegfällt, sind konsequenterweise auch die Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien, Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte) nicht mehr abziehbar. Neu sind nur noch die Investitionskosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, die hohen Anforderungen genügen, abziehbar. Diese Regelung orientiert sich an der am 11. Juni 2009 überwiesenen Motion der WAK-S "Mehr Effektivität und Effizienz bei den Steuerabzügen für energetische Gebäudesanierungen (09.3014)", die mit einer Revision der EFD-Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) umgesetzt werden soll. Bei dieser Abzugsmöglichkeit geht es darum, gezielte Anreize für Investitionen im Energiespar- und Umweltschutzbereich zu schaffen. Die Messlatte soll entsprechend hoch angesetzt werden. Das heisst konkret, dass die im geltenden Recht abzugsfähigen Kosten für den Ersatz von Haushaltsgeräten mit grossem Stromverbrauch (Kochherd, Backofen, Tiefkühler etc.) künftig ihre Abzugsberechtigung im Sinne einer Massnahme zur rationellen Energieverwendung verlieren. Dies erscheint insofern vertretbar, als sich die heutige Technik gegenüber dem Stand vor 10 bis 15 Jahren auch bezüglich Stromersparnis weiterentwickelt hat. Derartige Energiesparmassnahmen sind besonders anfällig für Mitnahmeeffekte, da Steuerpflichtige von der öffentlichen Hand finanzielle Zuwendungen (Steuerabzug) für eine Handlung erhalten, die sie auch ohne staatliche Förderung vorgenommen hätten. Damit eine energiesparende Massnahme weiterhin zum Abzug berechtigt, ist deren energietechnische Qualität an noch genauer zu definierende energetische Anforderungen zu knüpfen. Je höher der wertvermehrende Anteil der energiesparenden Massnahme ausfällt, desto höher ist der Nutzungswert und damit mutmasslich auch die energetische Wirkung. Ausgehend von diesen Prämissen bleibt künftig die Abzugsfähigkeit gerade im Zusammenhang mit der Anschaffung neuer, zusätzlicher Elemente wie die Installation einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder der Einbau von Wärmepumpen weiterhin gewährleistet.

Zudem wird der heute bereits mögliche Abzug für die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten beibehalten. (Abs. 2)

Bei diesen beiden Abzugsmöglichkeiten – für qualitativ besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen und für denkmalpflegerische Arbeiten

– handelt es sich um ausserfiskalische Zielsetzungen. Beide entsprechen verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes sowie der Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (Art. 78 und 108 BV). Diese Aufgabenbereiche werden von der Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts und des Wegfalls der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Gewinnungskosten nicht berührt. Es ist daher gerechtfertigt, sie weiterhin zuzulassen.