Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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Artikel 32b Absätze 1−6
Absatz 1
Im Gegensatz zu selbstgenutzten Liegenschaften soll bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften im Privatvermögen bei den Abzügen grundsätzlich nichts geändert werden. Es können nicht nur die Kosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Energie- und Umweltschutzmassnahmen (vgl. Bemerkungen zu Abs. 4), sondern wie bisher auch die Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken [Wegfall der Dumont-Praxis], Versicherungsprämien, Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte) sowie die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge abgezogen werden (vgl. Bemerkungen zu Art. 33).
Absätze 2 und 3
Gleich wie beim Steuerpaket 2001 wird präzisiert, dass die Kosten anteilsmässig zu berücksichtigen sind, wenn die Liegenschaft bloss teil- oder zeitweise an Dritte vermietet ist. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen Kosten abzugsfähig sind, denen Gewinnungskostencharakter zukommt. Werden vermietete oder verpachtete Liegenschaften zeitweise vom Eigentümer selbst genutzt, werden die Kosten anteilsmässig im Verhältnis der Miet- oder Pachtdauer zur Eigennutzung zum Abzug zugelassen.
Absatz 4
In Absatz 4 wird festgehalten, dass die Nutzung einer Liegenschaft im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Vermietung gilt. Bei gemischt genutzten Liegenschaften, das heisst bei Liegenschaften, die sowohl geschäftlich wie auch privat genutzt werden, gilt die so genannte Präponderanzmethode. Das geltende Recht bezeichnet als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Das bedeutet, dass die Liegenschaft entweder ganz zum Geschäftsvermögen oder vollständig zum Privatvermögen gehört, je nachdem, welcher Teil der Nutzung überwiegt. Eine Liegenschaft, in der der kleinere Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, wird vollständig dem Privatvermögen zugerechnet, womit die auf den geschäftlich genutzten Teil anfallenden Abzüge nicht geltend gemacht werden könnten. Um dies zu vermeiden, sollen die im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit genutzte Teile als vermietet gelten.
Absatz 5
Die Investitionskosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen und für denkmalpflegerische Arbeiten sind auch bei teil- oder zeitweise vermieteten oder verpachteten Liegenschaften in jedem Fall vollständig abziehbar. Dies wird durch Absatz 5 sichergestellt.
Absatz 6
Die Möglichkeit, anstelle der effektiven Liegenschaftskosten einen pauschalen Abzug vorzunehmen, soll bezüglich vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bestehen bleiben. Bei nur teil- oder zeitweiser Vermietung oder Verpachtung ist die Pauschale anteilsmässig zu kürzen. Aufgrund der Aufgliederung des geltenden