Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
sollte aber nicht als ungebührliche Aufweichung des KG verstanden werden. Denn parallel dazu würden die betreffenden beiden Typen von vertikalen Abreden ebenso wie die sanktionierbaren horizontalen Abreden neu unter Artikel 49a KG erwähnt. Die betreffenden Abreden könnten so weiterhin immer dann sanktioniert werden, wenn sie nach Artikel 5 unzulässig sind, das heisst, sofern sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und nicht durch Effizienzgründe gerechtfertigt werden können. Die Sanktion stünde unbestreitbar am Ende einer Einzelfallbeurteilung. Durch die Nennung zweier Arten von Abreden, die in der Literatur und der Fallpraxis in Europa genügend genau umschrieben sind, wird dem Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) bereits heute hinreichend Genüge getan.
Da die Erheblichkeit und die Effizienzvorteile nicht im materiellrechtlichen Teil des Gesetzes genauer umschrieben werden sollen, wird diese Verdeutlichung der Einzelfallbeurteilung begleitet durch eine Verbesserung des Widerspruchsverfahrens (vgl. Kapitel 1.2.3), welches den Unternehmen erlaubt, rasch eine Einschätzung der Wettbewerbsbehörde über geplante, allfällig unzulässige Abreden zu erhalten.
Für die geforderte differenzierte Behandlung vertikaler Abreden soll weiterhin eine Bekanntmachung der Wettbewerbsbehörde sorgen. Diese verpflichtet das Gericht zwar nicht, wirkt aber im Sinne einer Selbstbindung der Untersuchungsbehörden. Eine Revision der Vertikalbekanntmachung befindet sich zum Zeitpunkt der Drucklegung in Vernehmlassung.
- In Variante 2 wird Artikel 5 Absatz 4 und damit die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung durch zwei Formen von Vertikalabreden beibehalten. Mit der Vermutung soll vorab das hohe potentielle Schadenspotential der beiden Formen von Abreden zum Ausdruck gebracht werden. Die misslungene Umstossung der Vermutung ist aber nicht Anknüpfungspunkt der Sanktionierbarkeit, und die Vermutung wirkt - nach Urteilen des Bundesgerichts - auch nur noch sehr begrenzt als Beweisregel. Die Sanktionierbarkeit ergibt sich aus Artikel 49a. Da für die sanktionsbedrohten Typen von vertikalen Abreden weiterhin auf Artikel 5 Absatz 4 KG verwiesen werden kann, bedarf Artikel 49a Absatz 1 KG keiner redaktionellen Anpassung wie in Variante 1. Vertikale Preisabreden und bestimmte Gebietsabreden können weiterhin immer dann sanktioniert werden, wenn sie nach Artikel 5 unzulässig sind, d.h., sofern sie den Wettbewerb zumindest erheblich beeinträchtigen und nicht durch Effizienzgründe gerechtfertigt werden können.
In Variante 2 erfolgt die differenzierte Beurteilung vertikaler Vereinbarungen durch eine Anpassung von Artikel 6 KG. Mit der Einführung der Kategorie der nicht erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen wird klargestellt, dass vertikale Vereinbarungen mit geringem Marktanteil i.d.R. den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen, sondern in diesem Fall vorab einer effizienten Lösung von Koordinationsproblemen zwischen nicht vertikal integrierten Unternehmenseinheiten dienen. Der Begriff des nur geringen
Anteils am Markt wird in einer Verordnung oder Bekanntmachung zu
präzisieren sein. Ein Ausgangspunkt für die Ausgestaltung der Verordnung oder Bekanntmachung kann ein von namhaften Ökonomen eingebrachter