Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

Nach Auswertung der Vernehmlassung werden die bis dann voraussichtlich in bereinigter Form vorliegende revidierte Vertikalbekanntmachung der WEKO sowie weitere Entscheide der WEKO und der übergeordneten Gerichte zu berücksichtigen sein. Es ist denkbar, dass die weitere Entwicklung einen allfälligen Revisionsbedarf relativiert.

1.2.3 Verbesserung des Widerspruchsverfahrens

Ziele

Das Widerspruchsverfahren im KG (bisher Art. 49a Abs. 3 lit. a KG) sieht vor, dass ein Unternehmen geplante zukünftige Verhaltensweisen, die als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft werden könnten, vorab der Wettbewerbsbehörde melden kann. Die Verwaltungssanktion für die betreffende Verhaltensweise entfällt, wenn die Wettbewerbsbehörde nicht innert fünf Monaten ein Verfahren eröffnet. Das Verfahren dient dazu, dass die Unternehmen innert nützlicher Frist eine Einschätzung der Wettbewerbsbehörde darüber erhalten können, ob eine Verhaltensweise sanktionsbedroht sein könnte.

Das bisherige Verfahren wurde allerdings kritisiert: Als unbefriedigend beurteilt wurde von den befragten Marktteilnehmern die gesetzlich vorgesehene Widerspruchsfrist von fünf Monaten, welche gerade für dynamische Märkte als zu lang empfunden wird. Zum anderen stehen die Unternehmen vor folgendem Dilemma: Sie haben zwar die Möglichkeit, die den Wettbewerbsbehörden gemeldete Verhaltensweise sofort nach der Meldung umsetzen. Wollen die Unternehmen kein Sanktionsrisiko tragen, müssen sie ihr Verhalten jedoch bereits sofort nach der blossen Eröffnung einer Vorabklärung, welche die Wettbewerbsbehörde ohne weitere Voraussetzungen vornehmen kann, rückgängig machen, was u.a. zum Verlust von Investitionen in die geplante Markterschliessung führen kann. Diese Gefahr sei umso greifbarer, als die Wettbewerbsbehörde im Zweifelsfall wegen der fehlenden Begründungspflicht den Anreiz habe, eine Vorabklärung zu eröffnen, solange nicht sicher sei, dass wirklich kein kartellrechtliches Problem bestehe.

Die Revision des Widerspruchsverfahrens soll den Bedenken begegnen und sicherstellen, dass es die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Rolle besser erfüllt. Bei der Überarbeitung des Verfahrens gilt es die Interessen der Unternehmen an möglichst viel Rechtssicherheit und Gestaltungsfreiheit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen sorgfältig abzuwägen.

Lösung

Der Bundesrat schlägt vor, erstens die Frist, innert welcher die Wettbewerbsbehörde tätig werden muss, damit ein Unternehmen für die gemeldete Verhaltensweise sanktioniert werden kann, von fünf auf neu zwei Monate nach Eingang der Meldung zu verkürzen. Eröffnet die Wettbewerbsbehörde innert der Frist keine Vorabklärung oder Untersuchung, entfällt die Sanktionierbarkeit für das gemeldete Verhalten definitiv.