Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

Unabhängig von der kürzlich erfolgten Untersagung des Zusammenschlusses Orange/Sunrise trägt die heutige Zusammenschlusskontrolle wettbewerbshemmenden Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen nur ungenügend Rechnung. Den Wettbewerbsbehörden sind bei Zusammenschlüssen, die volkswirtschaftlichen Schaden anrichten können, oftmals die Hände gebunden. Die Hürde zur Untersagung eines Zusammenschlusses ist in der Schweiz klar höher angesetzt als in den übrigen europäischen Ländern und anderen modernen Industriestaaten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Fällen BZ/20 Minuten und Swissgrid, in denen die WEKO jeweils vor den Rechtsmittelinstanzen unterlag, kann ein Zusammenschluss heute selbst dann nicht untersagt werden, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Eine Untersagung ist erst dann möglich, wenn die marktbeherrschende Stellung geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

Eine solch permissive Zusammenschlusskontrolle erfüllt die Zwecke des KG nur ungenügend und wurde in konkreten Fällen u.a. von Konsumentinnen und Konsumenten sowie KMU kritisiert. Denn Unternehmenszusammenschlüsse können in konzentrierten Märkten ein so grosses Ausmass an Marktmacht schaffen, dass nicht nur die Marktgegenseite leidet (d.h. Konsumentinnen und Konsumenten, nachgelagerte kleine Unternehmen, Zulieferer ohne Marktmacht und Absatzalternativen), sondern die Wohlfahrt insgesamt gemindert wird.

Gleichzeitig bindet die heutige Zusammenschlusskontrolle unnötig viele Ressourcen. Grenzüberschreitende Zusammenschlüsse werden heute oft parallel in mehreren Staaten, darunter die Schweiz, gemeldet und geprüft. Dies verursacht einen Mehraufwand für Unternehmen und Wettbewerbsbehörde, oftmals ohne dass es wegen des Verfahrens in der Schweiz zu einem Mehrwert für den hiesigen Wettbewerb kommt.

Ziel der Revision ist erstens, dass die wettbewerbshemmenden Wirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen in Zukunft besser erfasst werden können und dass zweitens bei Zusammenschlüssen mit internationaler Marktabgrenzung administrative Erleichterungen erreicht werden.

Nicht erfasst wird im Rahmen des KG die so genannte "too big to fail"-Problematik, die durch den Zusammenschluss sehr grosser Unternehmen auftreten kann. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörde wurde 1995 bewusst auf eine rein wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Wirtschaftsvorgängen beschränkt und soll auch weiterhin nicht mit anderen regulatorischen Fragen vermischt werden. Denn gerade bei den Unternehmen, bei denen sich die "too big to fail" - Problematik stellt, haben Geschäftsfelder, bei denen von einer internationalen Marktabgrenzung auszugehen ist, einen sehr grossen Stellenwert; wettbewerbsrechtliche Beurteilung und regulatorisches Anliegen laufen mithin regelmässig nicht parallel zueinander.

Lösung und Varianten

Der Bundesrat will erstens die Doppelspurigkeiten bei internationalen Zusammenschlüssen angehen. Zusammenschlüsse, die zumindest Schweiz- und EWRweite oder grössere Märkte betreffen, sollen in der Schweiz in Zukunft stark vereinfacht behandelt werden, da sie ohnehin bereits von den EU-Instanzen beurteilt werden. Damit werden finanzielle und personelle Ressourcen bei Wettbewerbsbe-