Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Vernehmlassungsunterlage KG

Drittens werden Fristen und Verfahren soweit den Unternehmen dienlich mit

der EU in Einklang gebracht. Die EU hat ihre Verfahrensfristen im Jahre 2004 überarbeitet. Dies führte zu unterschiedlichen Fristen für international tätige Unternehmen und damit zu höheren Abstimmungs- und Zusammenschlusskosten. Mit dem Vorschlag des Bundesrates werden diese Unstimmigkeiten beseitigt. Im Nachgang zu einer Gesetzesrevision würde auch diesbezüglich die Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüsse angepasst.

Viertens wird dem Bundeswettbewerbsgericht neu eine Ordnungsfrist von drei

Monaten auferlegt, innert der es über allfällige Beschwerden im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle entscheiden soll. Damit wird erstens dem Umstand Rechnung getragen, dass Unternehmenszusammenschlüsse oft sehr zeitkritisch vollzogen werden müssen. Zweitens wird es öfter zu einer Überprüfung von Bedingungen und Auflagen und damit zur Herausbildung einer gerichtlich abgesicherten Rechtspraxis in diesem Bereich kommen.

Insgesamt werden mit den Vorschlägen zur Zusammenschlusskontrolle die Zwecke des KG besser erreicht als heute. Die Vereinfachung bei internationalen Zusammenschlüssen und die Koordination der Verfahren und Fristen mit der EU sorgen für die Einsparung von Ressourcen bei den Unternehmen und der Wettbewerbsbehörde; sie kommen den grossen, internationalen Unternehmen entgegen. Gleichzeitig ist die Reform des Beurteilungskriteriums notwendig, um bekannte Schwachstellen der heutigen Zusammenschlusskontrolle zu beseitigen und in Zukunft schädliche Zusammenschlüsse tatsächlich zu verhindern. Dies nützt insbesondere jenen Wirtschaftseinheiten der Marktgegenseite, die keine Marktmacht haben, aber auch den direkten Konkurrenten. Eine Förderung bestimmter Unternehmensgrössenklassen ist allerdings nicht bezweckt. Kriterium bleibt die volkswirtschaftliche Schädlichkeit eines Zusammenschlusses.

1.2.5 Verbesserung der Möglichkeiten zur internationalen Zusammenarbeit

Ziele

Für kleine Volkswirtschaften wie die Schweiz sind offene Grenzen eine der wichtigsten Voraussetzungen für funktionierenden Wettbewerb. Daher ist eine effiziente Bekämpfung länderübergreifender Wettbewerbsbeschränkungen besonders wichtig. Dabei sind die schweizerischen Wettbewerbsorgane jedoch im Nachteil. Die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Koordination von Untersuchungen mit anderen Wettbewerbsbehörden fehlen weitgehend: Die schweizerische Rechtsordnung umfasst weder eine nationale gesetzliche Norm, noch ein vollständiges internationales Kooperationsabkommen, das den formellen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbsbehörden regeln würde. Auf bilateraler Ebene enthält einzig das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU dem EG-Wettbewerbsrecht entnommene wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Daneben beinhalten einige Freihandelsabkommen Bestimmungen zur Kooperation in Wettbewerbsfragen. Allerdings schliesst keines der bestehenden Abkommen den Austausch vertraulicher Informationen ein - das oben erwähnte