Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

gen KG vorgesehenen Sanktionen gegen Unternehmen Strafcharakter im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch bestätigt, dass bei sanktionsbedrohten Sachverhalten ein Vorgehen nach VwVG mit Ergänzungen aus anderen Verfahrensrechten grundsätzlich möglich ist.

Die Vernehmlassungsunterlage verfolgt das Ziel, bei allen sanktionsbedrohten Verhaltensweisen ein klares, der EMRK genügendes, wirksames und möglichst rasches Verfahren zu ermöglichen. Eine vertretbare Mitwirkung der Unternehmen an der Sachverhaltsklärung soll auch dazu gehören. Auf eine Revision von Artikel 40 KG wird hier deshalb zumindest vorläufig verzichtet. Der Weg, um im Streitfall zu klären, was eine vertretbare Mitwirkung der Unternehmen beinhaltet, ist vom Bundesverwaltungsgericht im Terminierungsentscheid aufgezeigt worden. Wenn das Unternehmen eine Auskunft nicht erteilen will und die Wettbewerbsbehörde auf ihrem Auskunftsbegehren beharrt, steht gegen die von der Wettbewerbsbehörde hierzu erlassene bussenbewehrte Verfügung die Beschwerde ans Bundeswettbewerbsgericht offen. Mithin soll durch die Entwicklung einer Gerichtspraxis der inhaltliche Umfang der Auskunftspflicht geklärt werden.

Auf die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts (VStrR) wird weiterhin nur punktuell, so insbesondere in Artikel 42 Absatz 2 für gewisse Zwangsmassnahmen, zurückgegriffen. Auch von einem generellen Umschwenken auf das allgemein noch wenig erprobte Modell des Unternehmensstrafrechts des Strafgesetzbuchs soll abgesehen werden, zumindest solange allein die Unternehmen sanktionsbedroht sind.

Für die Behörden wie auch die Unternehmen und ihre Rechtsvertreter ergeben sich aus der generellen Anwendung des VwVG prozessökonomische Vorteile, kommt doch für Zusammenschlussverfahren nur das VwVG in Frage. Verbleibenden Bedenken gegen die Anwendung des VwVG wird durch die im institutionellen Teil vorgesehene verbesserte Trennung zwischen Untersuchung und Antragstellung einerseits und gerichtlichem Entscheid inklusive Sanktionierung andererseits begegnet.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Ingress

Im Ingress des heutigen KG wird neben der Abstützung auf Artikel 27 Absatz 1 BV (Wirtschaftsfreiheit), Artikel 96 BV (Wettbewerbspolitik) und Artikel 122 BV (Zivilrecht) auch auf Artikel 97 Absatz 2 BV (Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten) verwiesen. Letzterer hält fest, dass der Bund Vorschriften über die Rechtsmittel erlasse, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Dies erscheint etwas irreführend, sieht doch das heutige KG keine Klagemöglichkeit der Konsumentenorganisationen vor.

Mit den in dieser Vorlage vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 12 E-KG wird die Klagemöglichkeit erweitert. Da die Klagemöglichkeit neu auch individuellen Konsumentinnen und Konsumenten offen stehen soll, soll der Verweis neu auf den