Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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hörde und Unternehmen gespart, die anderweitig besser eingesetzt werden können. Im Nachgang zu einer Gesetzesrevision würde auch die Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüsse entsprechend angepasst.

Der Bundesrat prüfte ergänzend auch eine generelle Senkung der Meldeschwellen für Unternehmenszusammenschlüsse, da die Schwellenwerte der Schweiz im internationalen Vergleich hoch sind. Durch die hohen Schwellenwerte besteht in einem kleinen Land die Gefahr, dass allenfalls volkswirtschaftlich schädliche Zusammenschlüsse nicht der Kontrolle durch die Wettbewerbsbehörde unterstehen (vor allem bei Zusammenschlüssen, die den Binnenmarkt betreffen). Der Bundesrat verzichtet auf einen Vorschlag zur Senkung, da tiefere Schwellenwerte mehr Meldungen an die Wettbewerbsbehörde und damit einen höheren Ressourcenaufwand nach sich ziehen. Es gilt auch zu beachten, dass das Parlament bereits heute in der Lage wäre, über eine Verordnung die Schwellenwerte rasch zu senken, falls ein entsprechender Handlungsbedarf ausgemacht würde.

Der Bundesrat unterbreitet zweitens zwei Varianten zur Anpassung der Beurteilungskriterien. Beide tragen dazu bei, dass in Zukunft volkswirtschaftlich schädliche Zusammenschlüsse besser angegangen werden können. Die bisherige Ansicht, dass problematische Zusammenschlüsse, die eine marktbeherrschende Stellung begründen, toleriert werden können, weil das fusionierte Unternehmen dann der kartellrechtlichen Kontrolle von Marktmachtmissbrauch (Art. 7 KG) untersteht, muss revidiert werden. Denn sind auf ein Unternehmen die Bestimmungen zum Marktmachtmissbrauch anwendbar, kommt es zu einer ordnungspolitisch fragwürdigen Dauerregulierung seines Verhaltens. Die zwei Varianten gestalten sich wie folgt:

- Variante 1: Die in der EU und den meisten modernen Industrienationen angewendeten Beurteilungskriterien werden übernommen (so genannter SIEC-Test). Damit können bereits Zusammenschlüsse, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen, untersagt werden. Im Gegenzug können von den Unternehmen Effizienzgründe, welche für den Zusammenschluss sprechen, ausgleichend vorgebracht werden. Die Variante hat den Vorteil, dass sie die negativen Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf die Wirtschaft und die Konsumentinnen und Konsumenten vollumfänglich erfassen kann. Zudem erfährt die Zusammenschlusskontrolle eine Harmonisierung mit der EU. Auf der anderen Seite steigt wegen des Tests der Ressourcenbedarf bei der Wettbewerbsbehörde und den Unternehmen und es wird allenfalls vermehrt in Eigentumsrechte eingegriffen.

- In Variante 2 soll das relevante Beurteilungskriterium für einen Zusammenschluss nur noch die Marktbeherrschung sein, nicht auch noch eine durch die Marktbeherrschung ausgelöste Beseitigung des Wettbewerbs. Die Methoden zur Feststellung von Marktbeherrschung sind etabliert. Diese Variante ist deshalb einfach und braucht nicht mehr Ressourcen als heute. Allerdings können mit dieser Variante nicht alle wettbewerbsschädlichen Effekte von Zusammenschlüssen angegangen werden und eine Angleichung an die EU findet nicht statt. Angesichts des Mehrbedarfs an Ressourcen, den Variante 1 mit sich bringt, steht für den Bundesrat Variante 2 im Vordergrund.