Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
- Darüber hinaus entscheidet die Wettbewerbsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz, ob die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen ist oder nicht. Verstösse gegen kartellrechtliche Bestimmungen gelten dabei explizit nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981
- Schliesslich sollen die ausgetauschten vertraulichen Informationen nicht in ausländischen Zivilverfahren verwendet werden dürfen.
In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es um eine Kann-Bestimmung geht: Die Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, Informationen an ausländische Behörden weiterzugeben.
Diejenigen Informationen, die der Wettbewerbsbehörde aufgrund der Bonusregel („Kronzeugenregel“) oder in Zusammenschlussverfahren freiwillig von den Unternehmen vorgelegt wurden, sollen nur mit Zustimmung der Unternehmen international ausgetauscht werden können. Damit wird verhindert, dass die Kooperationsbereitschaft mit der Wettbewerbsbehörde in diesen beiden Belangen abnimmt.
Alternativen
Grundsätzlich kann ein Ausbau der Möglichkeiten zur Koordination und zum Informationsaustausch mit ausländischen Wettbewerbsbehörden auch über bilaterale Abkommen mit ausländischen Staaten erreicht werden. Dieser Weg nimmt jedoch bedeutend mehr Zeit in Anspruch und stellt keine vollwertige Alternative dar. Die hier vorgelegte Gesetzesgrundlage schafft eine Basis, die auf alle ausländischen Staaten angewendet werden kann, welche die oben genannten Anforderungen erfüllen. In bilateralen Abkommen soll auch in Zukunft im Einzelfall geprüft werden können, ob weiter gehende Möglichkeiten zur Kooperation notwendig und sinnvoll sind.
1.2.6 Stärkung des Kartellzivilrechts
Ziele
Bei der praktischen Durchsetzung des KG steht heute das behördliche Verfahren im Vordergrund. Die Kartellrechtsdurchsetzung durch Private vor den Zivilgerichten ist demgegenüber von untergeordneter, ja bloss sporadischer Bedeutung. Die Gründe für diesen Befund sind vielfältig: Das geltende Recht verweigert gemäss vorherrschender Auslegung den Nachfragern (insbesondere den Konsumentinnen und Konsumenten) die Klagelegitimation. Die Frist für die Verjährung der kartellrechtlichen Ansprüche ist wie in anderen Bereichen des Zivilrechts zu knapp bemessen. Zudem steht das Verwaltungsverfahren zumindest teilweise in Konkurrenz zum Zivilrechtsweg: Auch wenn die Opfer einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht den Ersatz ihres Schadens erlangen können, vermeidet der Weg über die WEKO die Kosten und Risiken eines Zivilprozesses.