Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Die Anreize zur zivilrechtlichen Klageerhebung können durch systemkonforme Änderungen deutlich vergrössert werden. Es geht hierbei nicht darum, das Zivilkartellrecht zu Lasten des Kartellverwaltungsrechts zu stärken. Es geht vielmehr um eine bessere Kartellrechtsdurchsetzung insgesamt. Die Erfahrungen im europäischen Ausland zeigen, dass die Beseitigung systemwidriger Stolpersteine und die sachdienliche Anpassung des rechtlichen Rahmens die Attraktivität des zivilrechtlichen Wegs erhöhen können, ohne dass es zu einer exzessiven Klagekultur kommt. Ziel der Reform ist, dass diejenigen, die von Wettbewerbsbeschränkungen getroffen werden, in Zukunft vermehrt selbst entschädigt werden (via Folgeklagen), respektive in breiterem Sinn (z.B. Unterlassungsanspruch) die Initiative ergreifen können und damit nicht mehr von der Prioritätenordnung der Wettbewerbsbehörde abhängig sind.
Wenn es im Zuge der Gesetzesrevision zu einer Stärkung des Kartellzivilrechts kommt, kann vorgesehen werden, dass der Bundesrat in der KG-Sanktionsverordnung eine Regelung zur Koordination zwischen den Belastungen nach Artikel 49a KG und den zivilrechtlichen Klagen aufnimmt, um eine doppelte Belastung der Unternehmen auszuschliessen. Grundsätzlich gibt es schon heute die Möglichkeit zur Revision der Sanktion.
Lösung
Der Bundesrat schlägt erstens vor, dass die zivilrechtliche Klagemöglichkeit, die heute auf Wettbewerber beschränkt ist, auf alle von Kartellen Betroffene ausgedehnt wird. Dadurch werden in Zukunft insbesondere die Konsumentinnen und Konsu-
menten sowie die öffentlichen Auftraggeber ihre Rechte zivilrechtlich geltend machen können.
Zweitens soll die Verjährungsfrist im Kartellzivilrecht in Zukunft ab einer Untersuchungseröffnung der Wettbewerbsbehörde bis zum rechtskräftigen Entscheid still stehen. Damit wird verhindert, dass aufgrund langer verwaltungsrechtlicher Verfahren die Möglichkeit zur zivilrechtlichen Klage nicht wirksam wahrgenommen werden kann (betrifft v.a. die Folgeklagen, die auf den Erkenntnissen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens aufbauen).
Alternativen
Die dargelegten Revisionsvorschläge entsprechen einem Auszug aus einem Gutachten von Prof. Andreas Heinemann, der weiter gehende und detailliertere Anpassungen des Kartellzivilrechts vorschlägt. Das vollständige Gutachten ist verfügbar unter http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00004/02367/index.html
1.2.7 Verfahrensrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid im Fall „Terminierungspreise im Mobilfunk – Sanktion“ vom 24. Februar 2010 festgestellt, dass den im heuti-