Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Luftverkehrsabkommen mit seinem sehr speziellen Anwendungsgebiet ausgeklammert.
Handlungsbedarf besteht beispielsweise aus folgendem Grund: Wenn ausländische Wettbewerbsbehörden ausserhalb der Schweiz eine Hausdurchsuchung gegen ein internationales Kartell durchführen, das auch die Schweiz abdeckt, erfahren die in der Schweiz beteiligten Unternehmen von solchen Aktionen in der Regel, bevor die Schweizer Wettbewerbsbehörde Kenntnisse über den Kartellverdacht und die Hausdurchsuchung erlangt. Damit sind die Unternehmen in der Schweiz gewarnt und können der Entdeckung von relevanten Informationen durch die Wettbewerbsbehörde vorbeugen; die Aufdeckung des Kartells wird damit in der Schweiz verunmöglicht.
Ziel der Revision ist es, die geltende Rechtslage bezüglich grenzüberschreitender Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe an ausländische Wettbewerbsbehörden der heutigen unternehmerischen Wirklichkeit anzupassen. Dadurch sollten internationale Kartelle mit Wirkung auf die Schweiz besser bekämpft werden und es wird sichergestellt, dass die Schweiz nicht zum Hort für internationale Kartelle wird.
Lösung
Die zuständige Wettbewerbsbehörde soll mit den nötigen Instrumenten ausgestattet werden, damit sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der wachsenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft Schritt halten kann. Sie soll bei Untersuchungs-
handlungen mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten und mit ihnen vertrauliche Informationen austauschen können.
Gleichzeitig soll der Rechtsschutz hoch gewichtet und einem Überschiessen der Informationsbegehren von ausländischen Behörden vorgebeugt werden. Hierzu werden die Möglichkeiten der Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden an klare Bedingungen geknüpft:
- Informationen sollen nur ausgetauscht werden können, wenn die im empfangenden Staat untersuchten Verhaltensweisen auch nach schweizerischem Recht unzulässig sind.
- Die schweizerische Wettbewerbsbehörde soll Informationen nur weitergeben können, wenn die ausländische Wettbewerbsbehörde zusichert, dass sie mit Bezug auf die Informationsbekanntgabe Gegenrecht hält.
- Informationen dürfen von ausländischen Wettbewerbsbehörden nur in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet werden, für den sie die Wettbewerbsbehörden ursprünglich erhoben haben (Spezialitätsprinzip).
- Informationen dürfen nur dann weitergegeben werden, wenn die ausländischen Behörden zusichern, dass sie die Verfahrens- und Parteirechte in zur Schweiz vergleichbarer Weise wahren.
- Die Weitergabe ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.