Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Um eine klarere gesetzliche Grundlage für die genauere Abgrenzung unerheblicher von erheblichen Abreden zu schaffen, soll in Variante 2 zur Behandlung vertikaler Abreden in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f eine Bestimmung aufgenommen werden, die es ermöglicht, in einer Verordnung oder Bekanntmachung die Erheblichkeit von Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen genauer festzulegen. Hauptsächlicher Inhalt der Verordnung respektive Bekanntmachung wäre es, im Sinne einer „de minimis“-Regelung Marktanteils- und/oder Umsatzgrenzen festzulegen, unterhalb denen vertikale Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen als unerheblich für den Wettbewerb zu betrachten sind.
Eine solche Lösung würde vom heute geltenden EU-Recht abweichen, weil in der EU zumindest die „schwarze Klauseln“ unabhängig von Marktanteilen sanktionsbedroht sind.
Artikel 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
Zusätzlich ist in dieser Variante eine Ergänzung in Artikel 49a Absatz 3 KG Buchstabe d vorgesehen. Sie bewirkt, dass vertikale Abreden, die im Europäischen Wirtschaftsraum unbehelligt praktiziert werden, im Fall ihrer Anwendung in der Schweiz nicht direkt sanktioniert werden können. Erforderlich ist nicht nur der Nachweis des Unternehmens, dass es dieselbe Abrede im EWR praktiziert und dort wegen dieser Abreden keine Verfahren laufen. Kumulativ dazu muss das Unternehmen auch nachweisen, dass es im nötigen Umfang Abklärungen vorgenommen hat, ob die entsprechende Abrede im EWR zulässig sei. Gemeint ist dabei aber nicht die Zulässigkeit in einem einzelnen Mitgliedsstaat und allenfalls noch nach nationalem Recht, sondern vielmehr, dass die betroffene Abrede gemeinhin als nach EU-Recht zulässig betrachtet werden kann. Damit erhalten international tätige Unternehmen die Sicherheit, ihre Vertriebssysteme auch in der Schweiz einsetzen zu können, ohne ein kartellrechtliches Sanktionsrisiko einzugehen.
Die vorgeschlagene Bestimmung bedeutet indes nicht, dass jede im EU-Raum praktizierte Vertriebsform automatisch auch in der Schweiz rechtlich für alle Zeit zulässig wird. Kommt die Wettbewerbsbehörde zum Schluss, dass das Verhalten aufgrund der schweizerischen gesetzlichen Grundlage und der hiesigen Marktverhältnisse unzulässig wäre, so hat sie dem Bundeswettbewerbsgericht Antrag auf Unterbindung der Abrede zu stellen. Ist die Zulässigkeit im EWR genügend erwiesen, entfällt nur die Sanktion.
2.3.2 Unternehmenszusammenschlüsse (2. Abschnitt)
Artikel 9 Meldung von Unternehmenszusammenschlüssen
Ein Teil der den Wettbewerbsbehörden gemeldeten Unternehmenszusammenschlüsse betrifft Zusammenschlüsse von internationalen Unternehmen. Der grenzüberschreitende Charakter führt dazu, dass solche Zusammenschlüsse parallel von Wettbewerbsbehörden verschiedener Staaten zu beurteilen sind. Dies verursacht einen Mehrfachaufwand bei den betroffenen Unternehmen und Wettbewerbsbehörden. Diese Mehrfachbelastung soll mit der vorgeschlagenen Anpassung in Artikel 9 Absatz 1bisKG vermindert werden: