Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
gesamten Artikel 97 BV erfolgen. Mit diesen Anpassungen ist nicht gemeint, dass das KG ein eigentliches Konsumentenschutzgesetz werden soll (vergleiche auch die Ausführungen zu Art. 12). Das KG dient vorab der Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz; es trägt insbesondere dazu bei, die Wohlfahrt der Konsumentinnen und Konsumenten dynamisch, d.h. im Zeitablauf, zu steigern.
2.2 Redaktionelle Änderungen
Infolge der verstärkten Trennung und Neuordnung zwischen Untersuchung und Entscheid im Kartellrecht, die zu einem Umbau des bisherigen Sekretariats der WEKO zu einer eigentlichen Wettbewerbsbehörde und zur einer Aufwertung des Entscheidkörpers zu einem Bundeswettbewerbsgericht führt, kommt es zu einer Reihe von redaktionellen Änderungen im KG. Ebenfalls wurde neu auf eine geschlechterneutrale Formulierung geachtet.
Betroffen von solchen redaktionellen Änderungen sind die Artikel 3, 6, 9, 10, 15, 25, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 40, 42, 42a, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 53, 54, 57 und 58. Diese Änderungen werden untenstehend nicht näher erläutert.
Aufgrund des umfassenden Charakters der vorliegend zur Diskussion gestellten Revision wird bei der Erarbeitung der Botschaft zur Revision des Kartellgesetzes eine Neunummerierung und Neustrukturierung mit dem Zweck der besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes vorzunehmen sein.
2.3 Materiellrechtliche Bestimmungen (2. Kapitel)
2.3.1 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (1. Abschnitt)
Ziel der Neuregelung bei der Behandlung vertikaler Vereinbarungen ist, dass der volkswirtschaftliche Zweck des KG im Bereich der vertikalen Vereinbarungen optimal erreicht wird, d.h. es sollen dort, wo sie ausnahmsweise im Gegensatz zueinander stehen, Effizienz- und Konkurrenzgesichtspunkte bei der rechtlichen Würdigung in ein besseres Gleichgewicht gebracht werden. Rechtsunsicherheiten sollen aufgelöst werden. Dazu werden nachstehend 2 Varianten vorgestellt:
Variante 1 betreffend differenzierter Behandlung vertikaler Vereinbarungen
Artikel 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
Im heutigen KG wird für bestimmte horizontale (in Art. 5 Abs. 3) und vertikale (in Art. 5 Abs. 4) Typen von Abreden vermutet, dass sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen. Dies hat zwei Konsequenzen: Erstens kann die Aufzählung dieser Typen als eine Definition besonders schädlicher Arten von Abreden angesehen werden; konsequenterweise können nur diese Arten von Abreden sanktioniert werden. Und zweitens sollten die Vermutungen dazu führen, dass die WEKO diese besonders schädlichen Abreden einfacher und mit geringerem Begründungsaufwand untersagen kann.