Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Vernehmlassungsunterlage KG

Die Meldepflicht für Zusammenschlüsse von Unternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen kartellrechtlich gesehen zu Märkten gehören, die wenigstens die Schweiz und den EWR umfassen, soll in Zukunft deutlich vereinfacht werden. Denn soweit die EU-Instanzen in solchen Märkten Zusammenschlüsse untersagt oder mit Auflagen und Bedingungen zulassen, hat der Entscheid länderunabhängig auf den gesamten EWR und damit auch auf die Schweiz Wirkung. Es reicht, dass die Wettbewerbsbehörde vom laufenden Zusammenschlussverfahren Kenntnis erhält. Eine Beurteilung durch die Schweiz ist in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht nötig. Für den Fall, dass die Unternehmungen zum Zeitpunkt der Meldung irrtümlicherweise davon ausgegangen sind, die in Artikel 9 Absatz 1bisKG enthaltenen Bedingungen seien erfüllt, sich aber im Verlaufe der Beurteilung des Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission das Gegenteil zeigt (z.B. erweisen sich einige Märkte als national), haben die Unternehmen den Zusammenschluss nachträglich auch in der Schweiz zu melden.

Die Änderung in Artikel 9 Absatz 5 ist redaktioneller Natur: Seit der Neukonzeption der Erlassformen im Rahmen der Nachführung der Bundesverfassung gibt es den allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss nicht mehr. Seine Funktion erfüllen heute Verordnungen, welche die Bundesversammlung erlässt.

Artikel 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen

Insbesondere in Märkten, die konzentriert sind und in welchen einzelne Unternehmen hohe Marktanteile aufweisen, können Unternehmenszusammenschlüsse volkswirtschaftlich schädlich sein. Übersteigt die Marktkonzentration ein gewisses Mass oder entsteht durch ein Zusammenschlussvorhaben gar eine marktbeherrschende Stellung, können nach der ökonomischen Lehre und Forschung zwei Kategorien von schädlichen Effekten entstehen:

- Nicht-koordinierte (unilaterale) Effekte: Falls der Wettbewerbsdruck infolge eines Zusammenschluss abnimmt oder gar eine marktbeherrschende Stellung entsteht, können für die sich zusammenschliessenden Unternehmen Anreize bestehen, die Marktkonditionen zu Lasten ihrer Kunden abzuändern, beispielsweise indem sie die Preise erhöhen.

- Koordinierte Effekte: Wenn nur noch wenige Unternehmen in einem Markt tätig sind, kann ein Unternehmenszusammenschluss auch dazu beitragen, dass die im Markt verbleibenden Akteure ihr Verhalten explizit oder stillschweigend zu Lasten ihrer Kunden aufeinander abstimmen.

Die geltende Zusammenschlusskontrolle trägt diesen wettbewerbshemmenden Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen ungenügend Rechnung. Der Bundesrat unterbreitet deshalb zwei Varianten zur Verbesserung:

Variante 1 bezüglich Zusammenschlusskontrolle:

Diese Variante erlaubt in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eine vollumfängliche Prüfung der negativen und positiven Effekte eines Zusammenschlusses nach Vorbild des durch die EU-Behörden angewandten SIEC-Tests (Significant Impediment to Effective Competition). Damit verbunden ist die Möglichkeit, Zusammenschlüsse zu untersagen oder mit Auflagen und Bedingungen zu belegen. Eine Untersagung