Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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trächtigten Erfolgsaussichten zwingt. Die neu geschaffene Möglichkeit, erst einmal das kartellbehördliche Verfahren abwarten zu können, erleichtert den Geschädigten im Einzelfall die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche und stärkt das Kartellzivilrecht insgesamt.
Das genannte Problem der Verjährung während eines Verfahrens ist nicht kartellrechtsspezifisch und tritt auch in anderen zivilrechtlichen Verfahren auf. Sobald eine Revision des allgemeinen Verjährungsrechts erfolgt, könnte auf eine spezialgesetzliche Regelung im KG verzichtet werden.
Artikel 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs
Nach Buchstabe a stellt das Zivilgericht auf Antrag der Klägerin beziehungsweise des Klägers neu fest, „dass Verträge ganz oder teilweise ungültig sind“. Im Vergleich zur gegenwärtigen Fassung, gemäss welcher das Gericht die Ungültigkeit der Verträge "anordnet", wird durch die Neuformulierung jedoch keine materielle Rechtsänderung herbeigeführt. Der Gesetzestext wird einzig der herrschenden Rechtsmeinung angepasst, wonach Vertragsbestimmungen, die das KG verletzen, von Anfang an nichtig sind, dem Urteil des Gerichts somit keine Gestaltungswirkung zukommt.
Die sprachlichen Änderungen in Buchstabe b ergeben sich aufgrund der neuen Ausgestaltung der Klagelegitimation in Artikel 12. Die mögliche Anordnung des Gerichts, dass der Verursacher einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen habe, kommt dementsprechend nicht mehr einzig Teilnehmern im Wettbewerb, sondern potenziell jedem Kläger (auch Konsumentinnen und Konsumenten) zugute.
2.5 Wettbewerbsbehörde und Bundeswettbewerbsgericht (4. Kapitel)
2.5.1 Wettbewerbsbehörde (1. Abschnitt)
Artikel 18 Wettbewerbsbehörde
Mit Absatz 1 schafft der Bund zur Erfüllung der Zwecke des KG eine Wettbewerbsbehörde. Konkret übernimmt sie die Funktionen des heutigen Sekretariates der WEKO, gleichzeitig aber auch Aufgaben, die heute der WEKO selbst zufallen. Dies beginnt mit dem Entscheid über die Eröffnung einer Untersuchung bei Wettbewerbsbeschränkungen und reicht bis zur Beurteilung von meldepflichtigen Unternehmenszusammenschlüssen. Absatz 2 ist auch im Verhältnis zu Artikel 25 Buchstabe a zu sehen. Die Hauptaufgabe der Wettbewerbsbehörde wird unverändert in der Durchführung von Untersuchungsverfahren bestehen, die zu Entscheiden des Bundeswettbewerbsgerichts führen. Sie kann diese - auch im Bereich der verfahrensleitenden Verfügungen - selbständig durchführen. Eigentliche Entscheidkompetenzen müssen der Wettbewerbsbehörde durch das Gesetz zugewiesen sein. Namentlich ist die Wettbewerbsbehörde für die Bewilligung von Unternehmenszusammenschlüssen kompetent. Diese Kompetenzzuweisung ergibt sich aufgrund der besonderen Dringlichkeit von Entscheiden für die an einem meldepflichtigen Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.