Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Absatz 2 nennt die zweite Hauptfunktion des Bundeswettbewerbsgerichts. Es fungiert nämlich nicht nur als erste Instanz in Fällen von Wettbewerbsbeschränkungen, sondern im Grundsatz auch als erste Beschwerdeinstanz in den Fällen, in denen die Wettbewerbsbehörde selber Verfügungen erlässt (die Ausnahme betreffend Zwangsmassnahmen findet sich in Art. 44 Abs. 1). Neben den neu in Artikel 20 Absatz 1 genannten verfahrensleitenden Verfügungen der Wettbewerbsbehörde (z.B. auch betreffend Auskunftspflicht) betrifft dies vor allem die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die von der Wettbewerbsbehörde erstinstanzlich beurteilt werden.
In Absatz 3 wird die Einordnung des Bundeswettbewerbsgericht ins Gesamtgefüge abgebildet und geregelt, dass es als Vorinstanz des Bundesgerichts urteilt. Der direkte Instanzenzug ans Bundesgericht soll dazu beitragen, die Verfahren bis zum letztinstanzlichen Entscheid so weit wie möglich zu beschleunigen.
Absatz 4 legt fest, dass die Bestimmungen des Bundesgesetz über das Bundespatentgericht vom 22. März 2009 (PatGG) auf das Bundeswettbewerbsgericht sinngemäss anwendbar sind, soweit das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen nichts anderes bestimmt. Als nicht sinngemäss anwendbar haben sich insb. die Artikel 1, 8, 9, 10, 21, 26 und 4 PatGG erwiesen. Sie werden durch die vorliegenden Artikel 25a bis 25h ersetzt.
In Abweichung vom PatGG finden für Verfahren vor dem Bundeswettbewerbsgericht grundsätzlich die um die nötigen Verfahrensgarantien ergänzten Bestimmungen des VwVG Anwendung.
Artikel 25b Zuständigkeiten
Buchstabe a der Bestimmung regelt, dass das Bundeswettbewerbsgericht ausschliesslich für Entscheide und Verfügungen gemäss dem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen zuständig ist, sofern nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorbehalten ist. Das heisst, das Bundeswettbewerbsgericht ist zuständig für die Feststellung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen, die zu treffenden Massnahmen zu deren Beseitigung (bzw. allenfalls die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung) sowie in sanktionierbaren Fällen für deren Bemessung. Liegt keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor oder kann eine solche nicht nachgewiesen werden, so entscheidet das Bundeswettbewerbsgericht über die Einstellung der Untersuchung.
Gemäss Buchstabe b ist neu das Bundeswettbewerbsgericht für vorsorgliche Massnahmen zuständig. Im Vordergrund stehen vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren, welche nach heutiger Praxis bereits möglich sind.
Artikel 25c Zusammensetzung
Das Wettbewerbsgericht beurteilt Fälle an der Schnittstelle zwischen praktischer Ökonomie und Recht und erfordert von den mit Wettbewerbsstreitigkeiten befassten Richterinnen und Richtern grosses Fachwissen in beiden Bereichen. Die Besetzung mit juristisch sowie auch ökonomisch ausgebildeten bzw. erfahrenen Richterinnen und Richtern ist damit eine notwendige Voraussetzung für eine sachgerechte Rechtsfindung in erster Instanz. Die Richterinnen und Richter sollten sich über ausreichende Erfahrung in wettbewerbsrechtlichen wie wirtschaftlichen Fragestellungen aus-