Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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rakter eines Rechenschaftsberichts zu. Anderseits bilden statistische Angaben sowie die Jahresrechnung Bestandteile des Geschäftsberichts. Mit der Genehmigung des Geschäftsberichts durch den Bundesrat ist - analog dem Verwaltungsrat der FINMA
- keine haftungsrechtliche Entlastung der Leitung für die darin bekannt gegebenen Tatsachen verbunden.
Artikel 24 Personal der Wettbewerbsbehörde
Nach der Regelung von Artikel 24 Absatz 1 wählt der Bundesrat die Direktorin oder den Direktor sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens ein zusätzliches Mitglied zur Vervollständigung der Leitung. Deren Stellung innerhalb der Behörde ist vergleichbar mit derjenigen des Datenschutzbeauftragten oder der in der Revision des Luftfahrtgesetzes angedachten Rolle der Geschäftsleitung des Büros für Flugunfalluntersuchungen innerhalb ihrer jeweiligen Organisationen. Denkt man an die kartellrechtliche Funktion, Unternehmenszusammenschlüsse zu beurteilen, erscheint der Vergleich der Leitung der Wettbewerbsbehörde mit Entscheidkommissionen wie der Comcom angemessen. Anders als diese verfügt die Wettbewerbsbehörde aber über ihr eigenes Personal und ist damit von Leistungen der Ministerialverwaltung unabhängig.
Die Wahl der Leitung der Wettbewerbsbehörde erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Dies unterstützt ihre Unabhängigkeit. Das übrige Personal der Wettbewerbsbehörde wird durch die Leitung gewählt. Die Regelung des Dienstverhältnisses richtet sich gegenüber heute unverändert nach der Personalgesetzgebung des Bundes (Abs. 2).
Artikel 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis
Artikel 25 regelt entsprechend der geltenden Bestimmung, dass die Wettbewerbsbehörde das Amtsgeheimnis zu wahren hat und in ihren Veröffentlichungen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben darf. Die explizite Regelung des Amtsgeheimnisses ist aufgrund der besonderen Funktion der Wettbewerbsbehörde angebracht, arbeitet sie doch regelmässig mit besonders sensiblen Daten von betroffenen Unternehmen.
Aus gesetzessystematischen Gründen wird die Amts- und Geschäftsgeheimnispflicht für das Bundeswettbewerbsgericht in Artikel 25g gesondert geregelt.
2.5.2 Bundeswettbewerbsgericht (2. Abschnitt)
Artikel 25a Grundsatz
Absatz 1 bezeichnet das Bundeswettbewerbsgericht als das erstinstanzliche Wettbewerbsgericht des Bundes, womit ein nationales Spezialgericht für den Rechtsschutz in Wettbewerbsstreitigkeiten konstituiert wird. Das Bundeswettbewerbsgericht ist bezüglich der Beurteilung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, der zu treffenden Massnahmen zu deren Beseitigung (bzw. allenfalls die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung) sowie in sanktionierbaren Fällen bezüglich der Ausfällung einer Sanktion bzw. Strafe ausschliesslich zuständig und tritt an die Stelle der bisher zuständigen WEKO. Vorbehalten bleibt der zivilrechtliche Weg.