Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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würde damit in Einzelfällen auch dann möglich, wenn keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Ebenso können damit neu Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses erfasst werden (Art. 10 Abs. 2 lit. b). Soweit die Effizienzvorteile für die Nachfrager die negativen Effekte des Zusammenschlusses ausgleichen, haben die Wettbewerbsbehörden den Zusammenschluss zu genehmigen.

Diese Variante beinhaltet eine weit gehende Annäherung der Schweizer Zusammenschlusskontrolle an jene der EU und der meisten Mitgliedsstaaten. Sie dürfte einiges ressourcenaufwändiger sein als die heutige Zusammenschlusskontrolle.

Variante 2 bezüglich Zusammenschlusskontrolle:

Diese Variante sieht eine nur leichte Anpassung der Schweizer Zusammenschlusskontrolle vor, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen würde, in Zukunft einen Zusammenschluss zu untersagen oder mit Auflagen und Bedingungen zu belegen, sofern dieser eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (Art. 10 Abs. 2 lit. a). Das problematische und umstrittene Kriterium der Möglichkeit der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs entfällt. Diese Variante zieht einen geringeren administrativen Aufwand nach sich als Variante 1. Allerdings lässt diese Variante Zusammenschlüsse zu, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, aber keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Nur die nichtkoordinierten (unilateralen) Effekte, nicht aber die koordinierten Effekten werden mit dieser Variante erfasst. Auch können Effizienzgewinne dank Unternehmenszusammenschlüssen von der Wettbewerbsbehörde nicht berücksichtigt werden. Schliesslich findet keine Harmonisierung mit der EU statt.

2.4 Zivilrechtliches Verfahren (3. Kapitel)

Artikel 12 Ansprüche aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung

Aufgrund des bisherigen Wortlauts waren Konsumentinnen und Konsumenten im Fall einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung nach ganz überwiegender Meinung von der Geltendmachung von Zivilrechtsansprüchen ausgeschlossen. Dies führte unter anderem zu einer untragbaren Haftungslücke, da der Kartelldelinquent niemandem gegenüber haftbar ist: Gegen Schadenersatzforderungen von Unternehmen kann er sich meist mit den Einwand verteidigen, diese hätten selber keinen Schaden im Rechtssinne erlitten, weil sie den aufgrund der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung zu viel bezahlten Preis an die nachgelagerte Marktstufe (zuletzt die Konsumentinnen und Konsumenten) überwälzen konnten. Die Ansprüche der aufgrund dieser Schadensabwälzung letztlich geschädigten Konsumentinnen und Konsumenten scheitern sodann an der genannten fehlenden gesetzlichen Aktivlegitimation. Durch die sachgerechte Ausdehnung der Aktivlegitimation auf all jene, die durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt werden, soll nun auch finanziell geschädigten Konsumentinnen und Konsumenten ein Klagerecht zustehen, womit die Haftungslücke beseitigt wird.

Falls Konsumentenorganisationen klagen möchten, werden sie sich erst die Forderungen von den Konsumentinnen und Konsumenten abtreten lassen müssen.