Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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nommen hat. Diese Form der Prüfung gilt nur sinngemäss für die Wettbewerbsbehörde. Der Bundesrat muss vor allem Rechenschaft über alle Ereignisse ablegen, die das ordentliche Funktionieren dieser Einheit beeinträchtigen könnten. Dies ist gleichzeitig der Kern seiner Aufsichtsfunktion. Da die Tätigkeit der Wettbewerbsbehörde und insbesondere ihre Anträge und Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterstehen, muss sich die Kontrolltätigkeit des Bundesrats auf den Gesichtspunkt beschränken, , ob die Wettbewerbsbehörde korrekt funktioniert und ob sie die Mittel, über die sie verfügt, ordnungsgemäss verwaltet. Zum Punkt, dass sie sie auch wirksam einsetzt, vergleiche auch den Kommentar zu Artikel 21.
Artikel 21 Leitung
Die Wettbewerbsbehörde verfügt über eine Leitung, welche aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Sie steht unter der Leitung eines Direktors oder einer Direktorin (Abs. 1). Die Leitung hat insbesondere die Aufgabe, in einem Reglement die organisatorischen Einzelheiten zu regeln. Das Organisationsreglement ist durch den Bundesrat zu genehmigen (Abs. 2 lit. a). Zu den nicht delegierbaren Aufgaben der Leitung gehören u.a. der Erlass von Verfügungen, insbesondere betreffend die Zusammenschlussverfahren, sowie die Eröffnung von Untersuchungen (lit. b und c). Die Delegation von andern Entscheidkompetenzen muss im Rahmen des Organisationsreglements geregelt werden. Da auf einen Verwaltungsrat verzichtet wurde, gleichzeitig die Wettbewerbsbehörde aber nicht weisungsgebunden agiert, ist es wichtig, dass eine Mehrheit von Personen, die nach Artikel 24 vom Bundesrat gewählt sind, die Weichen für die Aktivitäten der Wettbewerbsbehörde stellt.
Die Prioritätensetzung kann vom Departement nur marginal beeinflusst werden. Wie bisher kann das EVD nur die Eröffnung einer Untersuchung verlangen, es kann hingegen den Lauf eines eröffneten Verfahrens weder beeinflussen noch stoppen, auch nicht indirekt, um jede politische Einflussnahme in dieser Hinsicht auszuschliessen. Einzig das Bundeswettbewerbsgericht schliesst eröffnete Untersuchungen. Dem urteilenden Bundeswettbewerbsgericht steht das Recht, eine Untersuchungseröffnung zu verlangen, dagegen nicht zu, da die untersuchende Wettbewerbsbehörde vom urteilenden Bundeswettbewerbsgericht unabhängig sein muss.
Nach Absatz 2 lit d übernimmt die Leitung die Entscheidfunktion in Zusammenschlussverfahren. Hier wirkt das Bundeswettbewerbsgericht aufgrund der besonderen zeitlichen Dringlichkeit nur als Beschwerdeinstanz.
Gemäss Absatz 2 Buchstabe e übt die Leitung auch eine Kontrollfunktionen aus. Dazu dient unter anderem die Einrichtung einer internen Kontrolle, mit der die Leitung die Einhaltung des Organisationsreglements überprüfen, Missstände aufspüren und in der Folge deren Beseitigung anordnen kann. Als Revisionsstelle der Wettbewerbsbehörde wird die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) eingesetzt. Sie ist unabhängig und nur Verfassung und Gesetz verpflichtet.
Gemäss Absatz 2 Buchstabe f erstellt die Leitung den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Geschäftsbericht enthält einerseits Angaben zur Praxis des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Damit kommt ihm der Cha-