Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

Neben der Untersuchungs- und fallweisen Entscheidfunktion nimmt die Wettbewerbsbehörde auch eine Beratungsfunktion wahr, d.h., ausgehend vom Zweckartikel des Gesetzes berät sie Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zum KG (Abs. 2). Den Beratungsaufgaben kommt eine nicht zu unterschätzende präventive Bedeutung zu. Denn die Wettbewerbsbehörde kann möglicherweise bereits in einem frühen Stadium den an einer Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten oder den durch eine solche Behinderten wichtige Informationen über die wettbewerbsrechtliche Beurteilung vermitteln.

Zu den Aufgaben der Wettbewerbsbehörde gehört zudem, dass sie dem Wettbewerb bei Behörden und in der Öffentlichkeit Gehör verschafft. Diese Kompetenz (sog. Advocacy-Rolle) ergibt sich indes vorab aus Artikel 45, der die Wettbewerbsbehörde ermächtigt, im Interesse des Wettbewerbs Empfehlungen gegenüber den Behörden abzugeben und sich in Vernehmlassungen zu äussern.

Artikel 19 Unabhängigkeit

Die Wettbewerbsbehörde muss eine von der Bundesverwaltung unabhängige Behörde sein. Sie ist dem EVD nur rein administrativ zugeordnet und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder der Verwaltungsbehörden.

Artikel 20 Aufsicht

Die Wettbewerbsbehörde steht unter der administrativen Aufsicht der Exekutive (Abs. 1). Mit administrativer Aufsicht ist die Aufsicht über die Organisation und Führung der Wettbewerbsbehörde gemeint. Der Bundesrat erhält über diese Bestimmung explizit keine Möglichkeit, eine inhaltliche Aufsicht über die Entscheide der Wettbewerbsbehörde durchzuführen, welche letztlich ihre Unabhängigkeit gefährden würde. Die Aufsicht der Exekutive konzentriert sich auf Fragen des haushälterischen Ressourceneinsatzes und des guten Zusammenwirkens in der Leitung der Behörde. Diese eher technische Aufgabe wird in Absatz 1 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen. Wie unten ausgeführt, obliegt die Kontrolle der Entscheidqualität einzig der Judikative, d.h. Gerichten; die inhaltliche Schwerpunktsetzung und allgemeine Wirkung der Arbeit der Wettbewerbsbehörde sollen aber ohne direkte Einflussnahme der Politik mittels periodischer interner und extern vergebener Evaluationen überprüft werden (vgl. die Erläuterungen zum erneuerten Art. 59a).

Die Ausübung der Oberaufsicht durch die eidgenössischen Räte erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit des Bundesrats und der von ihm beaufsichtigten zentralen und dezentralen Bundesverwaltung (Abs. 2). Adressat der Oberaufsicht ist der Bundesrat. Gestützt auf die Oberaufsicht können keine Entscheide aufgehoben oder geändert sowie Weisungen erteilt werden. Werden Mängel in der Geschäfts- oder Finanzhaushaltführung festgestellt, so können Empfehlungen für das künftige Verhalten abgegeben werden. Bei der Ausübung der Oberaufsicht verfügen die Aufsichtskommissionen über umfassende Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte. Folglich ist es den Aufsichtskommissionen unbenommen, auch mit der Wettbewerbsbehörde direkt in Kontakt zu treten und von ihr zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen einzufordern.

Im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht über Anstalten und Unternehmungen des Bundes wird geprüft, ob der Bundesrat die Interessen des Eigners wahrge-