Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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gewährleistet. Zusätzlich muss die Wettbewerbsbehörde neu den Preisüberwacher in Analogie zu Artikel 5 Absatz 4 PüG (Konsultationspflicht der Wettbewerbsbehörde in ausgewählten Fragen) in Verfahren betreffend Preismissbrauch und gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Preisunterbietung konsultieren.
Geprüft wurde, ob die Zusammenarbeit mit den Sektorregulatoren (insbesondere mit der Comcom, der Elcom und dem Postregulator) analog dem Vorgehen bezgl. Preisüberwachung gesetzlich institutionalisiert werden soll. Eine zu starke Rolle der Sektorregulatoren im kartellrechtlichen Verfahren könnte allerdings dazu führen, dass die Durchsetzung des KG indirekt geschwächt würde, indem die Wettbewerbsbehörde nicht mehr nur wettbewerbliche, sondern auch noch weiter gehende regulatorische Fragen abwägen müsste. Der Bundesrat hat bereits heute die Möglichkeit, nach Artikel 8 und Artikel 11 kartellgesetzliche Ausnahmen zuzulassen, sofern dies aus öffentlichen Interessen notwendig ist. Ein Koordinationsmechanismus fehlt also nur für die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörde mit unabhängigen, nicht an Weisungen des Bundesrats gebundenen Sektorregulierungsbehörden. Für diese unabhängigen Regulatoren soll, soweit Interdependenzen mit der Arbeit der Wettbewerbsbehörde bestehen, eine andere, institutionalisierte Form der Zusammenarbeit gefunden werden, die im Laufe der Vernehmlassung in Kooperation mit den betroffenen Instanzen zu erörtern sein wird.
Absatz 2: Das rechtliche Gehör der Parteien in Verfahren der Wettbewerbsbehörde ergibt sich in Zukunft insbesondere direkt aus Artikel 29 ff. VwVG. Eine eigentliche kartellrechtliche Sonderregelung für das Gehör vor Wettbewerbsbehörde und Bundeswettbewerbsgericht ist nicht notwendig. Namentlich eine Stellungnahme an die Wettbewerbsbehörde zu ihrem Entwurf des Antrags wäre verfahrensverzögernd. Die Parteien erhalten in Zukunft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung durch die Wettbewerbsbehörde direkten Zugang zum Entscheidgremium (dem Bundeswettbewerbsgericht), und dies im Rahmen eines fairen Gerichtsverfahrens.
Das Bundeswettbewerbsgericht kann - wie bisher die Wettbewerbskommission - Anhörungen beschliessen; erachtet es zusätzliche Untersuchungsmassnahmen als angezeigt, so kann es diese aufgrund der Trennung von Untersuchungs- und Entscheidstadium selber durchführen. Nur in Ausnahmefällen soll eine Rücküberweisung an die Wettbewerbsbehörde zur Ergänzung des Sachverhalts erfolgen. Eine separate Nennung dieser Befugnisse ist nicht mehr notwendig.
2.6.2 Unternehmenszusammenschlüsse (2. Abschnitt)
Artikel 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
Die unterschiedlichen Verfahrensregeln der Schweiz und der EU stellen sowohl die Unternehmen als auch die Wettbewerbsbehörden vor Abstimmungsprobleme, die administrative Kosten verursachen. Zum einen sind die Fristen der EU länger, zum anderen besteht in der EU die Möglichkeit, die Fristen zu verlängern (z. B. bei Prüfung von Auflagen und Bedingungen oder auf Antrag der Unternehmen). Die Unternehmen wollen es in der Regel vermeiden, dass die schweizerische Wettbewerbsbehörde vor der EU entscheidet. Mit den vorgeschlagenen Änderung wird an der Hauptfrist festgehalten, aber die Möglichkeit geschaffen, die von den Unterneh-