Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

men und Behörden unerwünschten Fristenunterschiede zwischen der Schweiz und der EU durch Fristverlängerungen auszugleichen. Damit die Wettbewerbsbehörde nicht von sich aus die Frist verlängern kann, bildet die Zustimmung der meldenden Unternehmen eine Voraussetzung zur Fristerstreckung (aus verfahrensökonomischen Gründen soll die Zustimmung zur Fristerstreckung durch die meldenden Unternehmen erfolgen). Die vom Gesetz geforderten „wichtigen“ Gründe für die Fristerstreckung (insb. Prüfung von Bedingungen und Auflagen, Abstimmung auf EU-Zusammenschlussverfahren) sind im Nachgang zu dieser Teilrevision in der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) festzuhalten.

Die maximale Dauer der Fristerstreckung berechnet sich wie folgt: Die Frist in der EU beträgt für die vorläufige Prüfung 25 Arbeitstage, was rund fünf Wochen oder 35 Tagen entspricht (zwischen 4-7 Tagen bzw. bis eine Woche länger als in der Schweiz). Die Frist kann in der EU um 10 Arbeitstage verlängert werden, was rund zwei Wochen oder 14 Tagen entspricht. Folglich soll die Fristerstreckungsmöglichkeit in der Schweiz maximal drei Wochen bzw. 21 Tage betragen.

Artikel 33 Prüfungsverfahren

Absatz 2: Der Zusatz „auf Antrag der beteiligten Unternehmen“ stellt in Analogie zum geltenden Artikel 32 Absatz 2 KG sicher, dass der Anstoss für einen vorzeitigen Vollzug (vor dem Entscheid der Wettbewerbsbehörde) von Seiten der Unternehmen zu kommen hat. Dies entspricht auch der heutigen Praxis.

Absatz 3 und 4: Für die vertiefte Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt analog zu Artikel 32 und aus den gleichen Gründen die Möglichkeit zur Fristerstreckung. Die einzelnen Gründe für die Fristerstreckung (Prüfung von Bedingungen und Auflagen, auf Antrag der meldenden Unternehmen, Abstimmung auf EU-Zusammenschlussverfahren) sind im Nachgang zur Teilrevision in der VKU zu regeln. Die maximale Dauer der Fristerstreckung berechnet sich wie folgt: Die Frist in der EU beträgt für die vertiefte Prüfung 90 Arbeitstage, was rund 18 Wochen oder 126 Tagen entspricht (zwischen 3-6 Tagen länger als in der Schweiz). Die Frist kann in der EU um 35 Arbeitstage verlängert werden, was rund sieben Wochen oder 49 Tagen entspricht. Ferner sind die Feiertage der EU ansatzweise zu kompensieren, in welchen die ordentliche Frist in der EU aussetzt. Folglich soll die Fristerstreckungsmöglichkeit in der Schweiz maximal etwas mehr als acht Wochen bzw. zwei Monate betragen.

Absatz 5: Zusammenschlüsse erfolgen unter hohem Zeitdruck. Im Wettbewerb stehende Unternehmen benötigen klare und innert kurzer Zeit erfolgende Entscheide. Aus diesem Grunde ist die Prüfung von Zusammenschlüssen durch die Wettbewerbsbehörde an Fristen geknüpft. Sind die Unternehmen mit einem Entscheid der Wettbewerbsbehörde nicht einverstanden (im Falle einer Untersagung oder Zulassung unter Auflagen und Bedingungen), sind sie auf eine rasche gerichtliche Überprüfung angewiesen. Dauert ein Beschwerdeverfahren zu lange, sehen die Unternehmen unter Umständen von einer Beschwerde ab. Aus diesem Grunde soll für die Beurteilung einer Beschwerde durch das Bundeswettbewerbsgericht neu eine dreimonatige Ordnungsfrist eingeführt werden, die ab Eingang der Beschwerde zu laufen beginnt.