Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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kunftsbegehren gestellt wurde (lit. b, Ziffer 2). Die ausländische Wettbewerbsbehörde muss sodann zusichern, dass sie die Verfahrens- und Parteirechte in zur Schweiz vergleichbarer Weise wahrt (lit. b Ziffer 3). Weiter dürfen Informationen ausländischen Behörden nur bekannt gegeben werden, wenn sie mit Bezug auf die Informationsbekanntgabe Gegenrecht halten (lit. b Ziffer 4). Zudem setzt eine allfällige Zusammenarbeit die Zusicherung der ausländischen Behörde voraus, dass die Informationen nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat nicht ausgeschlossen wäre (lit. b, Ziffer 5). Gemäss Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer 6 muss schliesslich eine Zusicherung vorliegen, dass die übermittelten Informationen nicht in allfälligen Zivilverfahren verwendet werden.

Absatz 2 regelt die Bekanntgabe von Informationen, welche die schweizerische Wettbewerbsbehörde in Verfahren über Unternehmenszusammenschlüsse oder durch die Mitwirkung von Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 49a Abs. 2 KG) erlangte. Diese Informationen dürfen ausländischen Behörden nur mit Zustimmung des Unternehmens bekannt gegeben werden, das sie vorgelegt hat. Die Regelung verhindert zunächst, dass Meldungen von Zusammenschlussvorhaben im Ausland durch den behördlichen Informationsaustausch vorgegriffen wird. Dann stellt sie bezüglich der Kronzeugenregelung sicher, dass Unternehmen auch im Ausland an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirken können. Schliesslich beugt die Bestimmung auch einem allfälligen Missbrauch vor, indem die Informationsbekanntgabe nicht dadurch blockiert werden kann, dass Unternehmen der schweizerischen Wettbewerbsbehörde bereits bekannte Informationen andienen. Denn unzulässig ist die Bekanntgabe nur bezüglich solcher Informationen, welche der Wettbewerbsbehörde durch die Mitwirkung von Unternehmen im vorliegenden Sinne zur Kenntnis gebracht wurden.

Einer eingehenden gesetzlichen Klärung bedarf, ob die Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist (Abs. 3). Den Entscheid, ob die Rechtshilfe ausgeschlossen ist oder nicht, trifft wie oben bereits erwähnt die Wettbewerbsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. Weiter hält Absatz 3 fest, dass Verstösse gegen kartellrechtliche Bestimmungen nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981, welche von der Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen sind, gelten.

Schliesslich ist mit Bezug auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu erwähnen. Danach muss die Wettbewerbsbehörde darüber hinaus auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung beachten, wobei Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSG einen Ausnahmetatbestand definiert. Insbesondere bei einer Datenübermittlung an eine ausländische Wettbewerbsbehörde in ein Land ohne angemessenen Datenschutz muss die Wettbewerbsbehörde Artikel 6 Absatz 2 DSG beachten (i.e. zusätzliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein).

Artikel 42 Untersuchungsmassnahmen

Bis anhin wurden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmung auf Antrag des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums der WEKO angeordnet. Als Folge