Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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der institutionellen Reorganisation wird die Kompetenz zur Anordnung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von Beweisgegenständen im Rahmen einer Untersuchung neu vollständig der Untersuchungsbehörde übertragen. Dies entspricht auch der Kompetenzverteilung in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung.

Die der Wettbewerbsbehörde gemäss Artikel 42 Absatz 2 KG zur Verfügung stehenden Zwangsmassnahmen entsprechen weitgehend der heutigen Situation. Es erfolgt einzig eine massvolle Erweiterung auf die Anordnung von Personendurchsuchungen. Diese ist notwendig, da es sich in der Praxis gezeigt hat, dass Angehörige eines von einer Hausdurchsuchung betroffenen Unternehmens versucht sein können, mögliche Beweismittel an sich zu nehmen und auf der eigenen Person zu verstecken. Ohne Rechtsgrundlage für die Vornahme einer Personendurchsuchung könnten diese Gegenstände (und auch weitere mögliche Beweismitteln, die die Personen im Normalfall auf sich tragen, wie z.B. Mobiltelefone) den Wettbewerbsbehörden einfach entzogen werden. Daneben wird mit der expliziten Erwähnung von Sachdurchsuchungen klargestellt, dass auch Gegenstände eines Unternehmens, die nicht klar den Geschäftsräumlichkeiten zugeordnet werden können, wie z.B. Fahrzeuge, von der Wettbewerbsbehörde durchsucht werden können.

Artikel 44 Rechtsschutz

In Artikel 44 wird der bisherige Instanzenzug neu geregelt.

Absatz 1 regelt den Instanzenzug betreffend Verfügungen der Wettbewerbsbehörde. Satz 1 legt den Grundsatz fest: Ordentliche Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Wettbewerbsbehörde ist das Bundeswettbewerbsgericht. Gemeint sind in erster Linie Verfügungen in Unternehmenszusammenschlussverfahren nach Artikel 32 ff. (z.B. Genehmigung des Zusammenschlusses nur unter Auflagen oder Untersagung des Zusammenschlusses) sowie (verfahrensleitende) Zwischenverfügungen in Verfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 26 ff. (z.B. über Ausstand, Fristverlängerungen etc.) und Verfügungen über gewisse Zwangsmassnahmen nach Artikel 40 (z.B. Auskunfts- und Editionspflicht).

In Ausnahme vom genannten Grundsatz sind nach Satz 2 von Absatz 1 Beschwerden gegen Verfügungen über Zwangsmassnahmen nach Artikel 42 Absatz 2 (Haus-, Sach- und Personendurchsuchungen sowie Beschlagnahmen), welche die Wettbewerbsbehörde angeordnet hat, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht zu richten. Indem das Bundeswettbewerbsgericht nicht bereits im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit bestimmter Zwangsmassnahmen (insbesondere betreffend die Prüfung der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts) im Untersuchungsstadium einbezogen wird, kann das Problem einer allenfalls rechtstaatlich problematischen Vorbefassung vermieden werden. Auf das Verfahren der Beschwerde vor dem Bundesstrafgericht sollen dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar erklärt werden. Die Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichts können ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Nach Absatz 2 kann gegen Entscheide des Bundeswettbewerbsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bundeswettbewerbsgericht als erste Instanz oder als zweite Instanz (d.h. als erste Rechtsmittelinstanz nach Abs. 1) geurteilt hat.