Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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2.6.3 Weitere Verfahrensbestimmungen (3. Abschnitt)
Artikel 39 Grundsatz
Die neue Formulierung führt zu keiner materiellen Rechtsänderung. Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen klaren Trennung von Untersuchungsbehörde (neu die Wettbewerbsbehörde) und Entscheidinstanz (neu das Bundeswettbewerbsgericht) sowie der Tatsache, dass der Antrag der Wettbewerbsbehörde (Art. 30 Abs. 1), mit welchem das Untersuchungsstadium vor der Behörde abgeschlossen wird, keine Verfügung im Sinne des VwVG darstellt, führt die Neuformulierung einzig zu einer Klarstellung der Rechtslage: Wie bisher richtet sich – unter Vorbehalt abweichender Regelungen im KG – das gesamte Verfahren von der Untersuchungseröffnung bis zum erstinstanzlichen Entscheid nach demselben Verfahrensrecht, dem VwVG. So besteht insbesondere das Recht auf Akteneinsicht weiterhin schon während der Untersuchung der Wettbewerbsbehörde (vgl. Art. 27 VwVG).
Die Vorabklärung nach Artikel 26 KG als weitgehend „informelles“ (Vor-) Verfahren hingegen dient bloss der möglichst raschen und formlosen Vorprüfung und Triage von möglichen Wettbewerbsbeschränkungen durch die Wettbewerbsbehörde im Hinblick auf eine formelle Untersuchung. Das VwVG ist nach der Rechtsprechung nicht direkt auf die Vorabklärung anwendbar, weshalb letztere vom Verweis in Artikel 39 auch nicht umfasst wird.
Artikel 41a Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
Der neue Artikel 41a sieht eine Regelung vor, die es der schweizerischen Wettbewerbsbehörde zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Bestimmungen erlaubt, mit ausländischen Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten, das heisst insbesondere ihnen Informationen bekannt zu geben sowie Untersuchungshandlungen mit ausländischen Behörden zu koordinieren. Unter den Informationsaustausch fallen einerseits die Mitteilung tatsächlicher und rechtlicher Umstände einschliesslich vertraulicher Angaben, wozu insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu zählen sind, sowie die Übermittlung entsprechender Dokumente und Daten. Anderseits umfasst der Informationsaustausch auch den umgekehrten Fall: nämlich dass die schweizerische Wettbewerbsbehörde ausländische Wettbewerbsbehörden um solche Angaben ersucht, diese empfängt und als Beweismittel verwendet. In Artikel 41b sind die Bedingungen für die Bekanntgabe von Informationen spezifiziert.
Artikel 41b Bekanntgabe von Daten an ausländische Wettbewerbsbehörden
Absatz 1 nennt die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von vertraulichen Daten, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, an ausländische Wettbewerbsbehörden. Gemäss dem Kriterium der beidseitigen Widerrechtlichkeit ist eine Informationsbekanntgabe im Sinne der Bestimmung nur möglich, die im empfangenden Staat untersuchten Verhaltensweisen auch nach schweizerischem Recht unzulässig sind. Zudem müssen Zusicherungen der ausländischen Behörde bezüglich ihrer Bindung ans Amtsgeheimnis beziehungsweise an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht (lit. b, Ziffer 1) vorliegen. Dann setzt die Informationsbekanntgabe die Zusicherung des Spezialitätsprinzips voraus, wonach die Informationen nur für Zwecke der Anwendung kartellrechtlicher Bestimmungen sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet werden dürfen, für den das Aus-