Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Buchstabe b orientiert sich an Artikel 6 Absatz 2 BGG und Artikel 6 Absatz 2 VGG. Die Bestimmung verbietet in Form einer Generalklausel die Ausübung von Tätigkeiten, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Bundeswettbewerbsgerichts beeinträchtigen könnten. Dieses Verbot wird vor allem – aber nicht nur – bei teilzeitlich sowie nebenamtlich tätigen Richterinnen und Richtern relevant werden.

Buchstabe c übernimmt für das Bundeswettbewerbsgericht in etwas liberalerer Form die Regelung von Artikel 6 Absatz 3 BGG und Artikel 6 Absatz 3 VGG, indem von einem generellen Ordensverbot abgesehen wird. Die Bestimmung schliesst Fachleute schweizerischer Staatsangehörigkeit vom Kreis potenzieller Gerichtsmitglieder nicht aus, die eine amtliche Funktion innerhalb einer internationalen Organisation bekleiden, zu deren Mitgliedstaaten die Schweiz gehört.

Buchstabe d soll sicherstellen, dass nicht einzelne Interessenverbände Einfluss auf das nur dem Recht verpflichtete Gericht erlangen. Selbst wenn die Vertreter von Interessenorganisationen in der heutigen WEKO nicht häufiger in den Ausstand treten mussten als andere Kommissionsmitglieder, sollen sie im Wettbewerbsgericht nicht Einsitz nehmen können. Ein Arbeitnehmer unterliegt Treuepflichten. Verbandsvertreter werden deshalb immer dem Vorwurf ausgesetzt sein, die allgemeinen politischen Positionen ihres Arbeitgebers im Gericht zu vertreten. Dass Richterinnen und Richter mehr im Sinne eines Benevolats in Vereinen tätig sein können, soll nicht ausgeschlossen werden. Kriterium ist, dass der fragliche Verein nicht, wie typischerweise ein Verband, die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zum Ziel hat.

Ergänzend zur der Generalklausel regelt Buchstabe e eine wichtige Inkompatibilität explizit: Die berufsmässige Vertretung Dritter vor Gerichten ist mit der Tätigkeit eines hauptamtlichen Richterin bzw. eines Richters nicht vereinbar. Die Aufnahme des Unvereinbarkeitsgrunds der berufsmässigen Vertretung Dritter in das Gesetz ist sachgerecht, da die hauptamtlichen Richterinnen und Richter auch in Teilzeit tätig sein können. Die damit verbundene Möglichkeit von Parallelbeschäftigungen erhöht das Risiko einer problematischen Vermischung von anwaltschaftlicher und richterlicher Tätigkeit. Das Verbot, neben einem hauptamtlichen Richteramt gleichzeitig als Anwältin oder Anwalt tätig zu sein, findet sich auch in kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzen. Es gewährleistet den verfassungsmässigen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ist im Gegensatz dazu denkbar, dass sie neben ihrer Rolle als Richterin beziehungsweise Richter als Anwalt tätig sind, allerdings aus Gründen der Unabhängigkeit nicht im Bereich des Wettbewerbsrechts und verwandten Bereichen (vgl. Art. 25f Abs. 4).

Buchstabe f erlangt nur mit Bezug auf die hauptamtlichen Richterinnen und Richter Relevanz. Die strengen Kriterien für hauptamtliche Richterinnen und Richter verhindern, dass zu grosse Wirtschaftsnähe die Unabhängigkeit des Bundeswettbewerbsgerichts in Frage stellt. Den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern müssen angesichts ihres begrenzten Pensums indes genügende und auch hinreichend einträgliche Betätigungsmöglichkeiten verbleiben. Aber auch von ihnen wird ein hohes Mass an Unabhängigkeit erwartet: Es ist zwar denkbar, dass sie in einem Unternehmen eine Tätigkeit ausüben oder sogar ein kleines Unternehmen leiten.