Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Dieser Artikel enthält in drei Absätzen Vorschriften zur Wahrung von Amts- und Geschäftsgeheimnissen für das Bundeswettbewerbsgericht. Die Regelung entspricht dabei weitgehend den bereits bisher für die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat und neu für die Wettbewerbsbehörde geltenden Vorschriften (Art. 25). Einzig Artikel 25 Absatz 3, der es der Wettbewerbsbehörde erlaubt, dem Preisüberwacher bestimmte Informationen weiterzugeben, findet sachlogischerweise keine Entsprechung in den Vorschriften betreffend das Bundeswettbewerbsgericht. Im Gegensatz zur Wettbewerbsbehörde (vgl. Art. 25 Abs. 4) muss es dem unabhängigen Bundeswettbewerbsgericht zudem überlassen werden, wie und in welchem Ausmass es etwa im Rahmen einer Urteilspublikationen dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse Nachachtung verschafft. Dieser Entscheid, der das Resultat einer Interessenabwägung im Einzelfall sein muss, kann ihm nicht abgenommen werden.
Artikel 25h Finanzierung
Die Finanzierung des Bundeswettbewerbsgerichts erfolgt primär durch Gerichtsgebühren (vgl. Art. 59c KG sowie Art. 31 und 33 PatGG). Das Bundeswettbewerbsgericht wird indes entsprechend etwa dem Bundesgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend auch aus den allgemeinen Mitteln des Bundes finanziert werden. Dort werden auch die Geldstrafen verbucht.
2.6 Verfahrensbestimmungen (5. Kapitel)
2.6.1 Wettbewerbsbeschränkungen (1. Abschnitt)
Artikel 27 Eröffnung einer Untersuchung
Titel: In Analogie zu Artikel 26 betrifft Artikel 27 nicht nur die Frage der Eröffnung, sondern äussert sich generell zum Verfahren der Untersuchung, weshalb der Titel des Artikels angepasst wird.
Absatz 1: Anstelle des bisherigen Sekretariats ist neu die Wettbewerbsbehörde allein sowohl für die selbständige Eröffnung als auch die selbständige Durchführung der Untersuchung zuständig.
Grundsätzlich hat die Wettbewerbsbehörde gemäss der Offizialmaxime bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung von Amtes wegen eine Untersuchung zu eröffnen. Da die Wettbewerbsbehörde aufgrund begrenzter Kapazitäten indes nicht alle denkbaren (auch kleinen) Wettbewerbsbeschränkungen untersuchen kann, wird diese Pflicht aufgrund von Opportunitätsüberlegungen faktisch relativiert. Es ist eine Prioritätensetzung vorzunehmen, d.h., primär sind die Kartelle und anderen Wettbewerbsbeschränkungen mit den volkswirtschaftlich und sozial schädlichsten Auswirkungen zu untersuchen, insbesondere also die direktsanktionierbaren. Aber auch der Rechtsfortentwicklung durch Leitentscheide ist genügend Beachtung zu schenken. Der Geschäftsbericht macht die Prioritätensetzung transparent. Der Überprüfung der Prioritätensetzung dienen periodische Evaluationen (vgl. Art. 59a).
Wie bisher soll das EVD die Eröffnung einer Untersuchung verlangen können, beispielsweise wenn das Departement zu Informationen gelangt, die auf eine mögliche unzulässige Wettbewerbsbeschränkung hindeuten. Die Wettbewerbsbehörde ist