Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Ausgeschlossen sein soll aber die Wahl von Verwaltungsräten oder Managern von grossen Unternehmen oder von Mitarbeitern von Unternehmen mit direkten kartellrechtlichen Interessen.

Absatz 2 unterstellt die Ausübung jeder Erwerbstätigkeit einer Meldepflicht. Die Meldepflicht dient der Transparenz. Sie gewährleistet die umfassende Offenlegung jeder Erwerbstätigkeit. Er orientiert sich auch an Artikel 7 VGG. Hauptamtliche Richterinnen und Richter mit Teilpensum bedürfen für die Ausübung von Erwerbstätigkeiten ausserhalb des Bundeswettbewerbsgerichts einer Bewilligung. Die Gerichtsleitung übt das Ermessen aus. Das um Bewilligung ersuchende Gerichtsmitglied hat in den Ausstand zu treten. Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter bedürfen für die Ausübung ihrer Haupttätigkeiten keiner Bewilligung des Bundeswettbewerbsgerichts. In freiem Ermessen gefällte Entscheide der Gerichtsleitung könnten ihre Erwerbsmöglichkeiten zu stark einschränken. Da sie aus einem Pool von Experten rekrutiert werden, können Inkompatibilitäten von der Gerichtsleitung bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers im einzelnen Fall vermieden werden.

Artikel 25f Spruchkörper

Absatz 1 regelt die Zusammensetzung der Gerichtsleitung, in der neben zwei hauptamtlichen auch eine nebenamtliche Richterin oder ein nebenamtlicher Richter vertreten sein sollen. Die Gerichtsleitung soll den Spruchkörper im Einzelfall bestimmen.

Das Bundeswettbewerbsgericht fällt seine Entscheide in Fünferbesetzung (Abs. 2). Für die Fünferbesetzung sprechen vorab das Gleichgewicht zwischen einer effizienten Rechtsprechung und einer breit abgestützten Entscheidfindung. Sodann entspricht ein Fünfergremium auch dem Interesse an der Rechtsfortbildung und der Einheit der Rechtsprechung. Dabei setzt sich der Spruchkörper aus mindestens zwei hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern zusammen (Abs. 3). Die drei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers bestehen aus haupt- und insbesondere nebenamtlichen Gerichtsmitgliedern. Diese Zusammensetzung gewährleistet die juristisch kompetente und fachkundige Rechtsprechung in Wettbewerbssachen.

Vorbehalten bleibt die einzelrichterliche Kompetenz im Sinne von Artikel 23 PatGG. Darüber hinaus wird die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen aus Praktikabilitäts- und Dringlichkeitsgründen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundeswettbewerbsgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz zugeordnet (Abs. 3).

Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten obliegt nicht zwingend die Verfahrensleitung; deshalb erscheint der damit einhergehende Aufwand vertretbar (vgl. Art. 35 PatGG). Da dem Bundeswettbewerbsgericht idealerweise vier hauptamtliche Gerichtsmitglieder angehören, wird der Gerichtsbetrieb auch bei krankheits- oder ferienbedingten Absenzen nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 25c).

Die Gerichtsleitung hat jeweils sicherzustellen, dass dem Spruchkörper keine Mitglieder mit wirtschaftlichen Interessen in der betreffenden Branche angehören (Abs. 5).

Artikel 25g Amts- und Geschäftsgeheimnis