Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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aber in der Untersuchung und ihren Ergebnissen vollkommen frei. Aus der Bestimmung sollten bei seltener Nutzung der Möglichkeit durch das EVD folglich keine Probleme betreffend Unabhängigkeit entstehen.

Absatz 2: Im Gesetz wird der Grundsatz explizit verankert, dass die Wettbewerbsbehörde (früher das Sekretariat) die Untersuchung nicht nur eröffnet, sondern auch selbständig und unabhängig durchführt.

Artikel 29 Einvernehmliche Regelung

Absatz 1: Wie bisher können die am Verfahren beteiligten Unternehmen mit der Wettbewerbsbehörde eine einvernehmliche Regelung vereinbaren, in welcher sie sich über die Art und Weise der Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung einigen. Die Sanktionierbarkeit des in der Vergangenheit praktizierten unzulässigen Verhaltens entfällt mit einer solchen Vereinbarung indes nicht. Vielmehr regelt sie ausschliesslich das Verhalten der beteiligten Unternehmen in der Zukunft. Verbindliche Vereinbarungen über die auszufällende Sanktion sind dagegen zwischen Unternehmen und Wettbewerbsbehörde nicht möglich, da der Sanktionsentscheid letztlich dem Bundeswettbewerbsgericht obliegt. Hingegen kann die Wettbewerbsbehörde den Parteien mitteilen, welche Sanktion sie beim Bundeswettbewerbsgericht beantragen wird. Sind sich Wettbewerbsbehörde und Parteien über die Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung einig, so kann die Wettbewerbsbehörde aus Gründen der Verfahrensökonomie von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen absehen und den Fall mit einem Antrag an das Bundeswettbewerbsgericht überweisen.

Absatz 2: Die zwischen der Wettbewerbsbehörde und den Parteien vereinbarte einvernehmliche Regelung steht stets unter der Bedingung der Genehmigung durch das Bundeswettbewerbsgericht. Dieses kann entweder die Regelung genehmigen oder aber ablehnen, jedoch nicht einseitig abändern. Bei Ablehnung der einvernehmlichen Regelung und/oder bei Überschreiten des den Unternehmen von der Wettbewerbsbehörde in Aussicht gestellten Sanktionsrahmens obliegt es dem Bundeswettbewerbsgericht, selber einen Entscheid über die zu treffenden Massnahmen und die Sanktion zu fällen, allenfalls gestützt auf eigene ergänzende Beweiserhebungen. Gegebenenfalls kann es die Sache auch an die Wettbewerbsbehörde zurückweisen mit dem Auftrag, den Sachverhalt vertiefter zu prüfen und erneut Antrag zu stellen.

Artikel 30 Antrag und Entscheid

Absatz 1: Konsequenter als heute wird zwischen dem Untersuchungs- und dem Entscheidstadium unterschieden: Die Wettbewerbsbehörde nimmt untersuchende und antragstellende Funktion wahr (worunter auch verfahrensleitende bzw. Zwischenverfügungen fallen können); das Bundeswettbewerbsgericht soll im Verfahren der Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen die Entscheide mit allfälligen Sanktionen treffen.

Absatz 1bis: Infolge der institutionellen Umgestaltung und des Wegfalls der Wettbewerbskommission kann der Preisüberwacher nicht mehr mit beratender Stimme an deren Sitzungen teilnehmen (Art. 5 Abs. 2 PüG). Eine Einsitznahme im neuen Bundeswettbewerbsgericht ist aufgrund dessen ungenügender Unabhängigkeit vom EVD ausgeschlossen. Die Zusammenarbeit zwischen der Wettbewerbsbehörde und der Preisüberwachung ist gemäss Artikel 5 Abs. 2, 3 und 4 PüG trotzdem weiterhin