Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Absatz 3 legitimiert die Wettbewerbsbehörde zur Beschwerde ans Bundesgericht. Gemäss dem früheren Artikel 103 Buchstabe c OG („jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt“) reichte eine Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe zur Begründung der Beschwerdelegitimation der Weko ans Bundesgericht aus. Der heute geltende Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe d BGG (BGG, SR 173.110) verlangt indes eine entsprechende Rechtsgrundlage auf formell-gesetzlicher Ebene. Die vorliegende Regelung trägt sowohl den Anforderungen des Bundesgerichts nach einer Rechtsgrundlage auf formell-gesetzlicher Stufe als auch dem Willen des Bundesrats auf Wahrung der Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde in bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren Rechnung. Mit dieser Lösung kann – neben den Verfahrensparteien – auch die Wettbewerbsbehörde fortan unabhängig und in eigener Verantwortung, d.h. ohne auf die Mitwirkung des EVD durch Einreichung einer Behördenbeschwerde im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes angewiesen zu sein, über den Weiterzug eines Entscheide des Bundeswettbewerbsgerichts oder eines die Wettbewerbsbehörde betreffenden Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ans Bundesgericht entscheiden.

Artikel 44a Öffentlichkeitsprinzip

Das zu schaffende Bundeswettbewerbsgericht wird – wie die anderen Eidgenössischen Gerichte auch – nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst (Art. 2 BGÖ), welches primär auf die Tätigkeit der Bundesverwaltung fokussiert, sondern untersteht den für die Judikative geltenden Öffentlichkeitsgrundsätzen. Analog zu bestehenden Regelungen der Bundesrechtspflege betreffend die weiteren Eidgenössischen Gerichte (Art. 28 BGG, Art. 30 VGG, Art. 64 StBOG) erklärt Artikel 44a die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes sinngemäss teilweise für anwendbar: Dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen jedoch nur Dokumente, welche die Verwaltung des Bundeswettbewerbsgerichts betreffen, z.B. interne Weisungen, Evaluationen bezüglich administrativer Belange oder Dokumente betreffend Informatikprojekte. Die Entscheide und Urteile sowie die Verfahrensakten, die einem Entscheid oder Urteil zugrunde liegen, werden davon nicht erfasst.

Für die Wettbewerbsbehörde soll das BGÖ hingegen grundsätzlich gelten. Explizit auszunehmen sind aber die Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 30 KG. Denn es wäre wenig konsequent, zwar nicht die Verfahrensakten des urteilenden Gerichts, dessen ungeachtet aber die grösstenteils identischen Akten der untersuchenden und antragstellenden Wettbewerbsbehörde, welche das Justizverfahren vorbereitet, den Grundsätzen des BGÖ zu unterstellen. Darüber hinaus haben die von Verfahren nach den Artikeln 26 bis 30 KG betroffenen Unternehmen ein erhebliches Schutzbedürfnis, das durchaus mit demjenigen in einem Strafverfahren – welche ihrerseits auch nicht dem BGÖ unterstehen (so Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2) – vergleichbar ist. Die entsprechende Ausnahme wird über die neue Ziffer 7 in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a BGÖ umgesetzt.