Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
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Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199218 (LMG; Art. 36). Es empfiehlt sich, eine entsprechende Regelung ins Tierschutz- und ins Tierseuchengesetz aufzunehmen, namentlich mit Blick auf die Koordination der Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sowie den mehrjährigen nationalen Kontrollplan (NKP). Im Veterinärbereich bestehen auf Verordnungsebene zahlreiche Meldepflichten der Kantone. Die Meldungen erfolgen über das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196619 (TSG), das zur Aufgabenerfüllung in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene dient.
Wie nach geltendem Recht soll die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 weiterhin Sache des Bundes sein (Abs. 5). An der Zollgrenze erfolgt der Vollzug durch die zuständige Bundesbehörde nach dem Veterinärabkommen mit der EU nur noch an den zugelassenen Grenzkontrollstellen (vgl. oben Erläuterungen zu Art. 31). Artikel 32 Absatz 5 ist entsprechend anzupassen.
Weiterhin in die Zuständigkeit des Bundes fällt die Überwachung des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 197320 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Sollten sich die Arbeiten zum neuen BGCITES wider Erwarten verzögern, müsste Absatz 5 des Artikels 32 TSchG entsprechend ergänzt werden.
Artikel 32a (neu)
Der Bundesrat soll im Tierschutzbereich völkerrechtliche Verträge über die Forschung, die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch abschliessen können. Im Vordergrund stehen Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein beim Vollzug dieses Gesetzes (vgl. dazu auch oben zu Art. 23 Abs. 4). Die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildungen kann sich unter anderem auf Ausbildungen für Personen, die mit Tieren umgehen, beziehen. Denkbar ist auch eine Zusammenarbeit mit anderen Staaten, insbesondere anderen Nachbarstaaten.
Artikel 32b (neu)
Im Unterschied zur allgemeinen Verfahrensordnung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196821 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) soll im Tierschutzbereich gegen Verfügungen von Bundesbehörden eine Einsprache möglich sein. Dadurch können Missverständnisse, kleinere Irrtümer und Unklarheiten von der verfügenden Bundesbehörde aus dem Weg geräumt werden. Ein grosser Teil der Differenzen bei erstinstanzlichen Verfügungen dürfte auf diesem Weg bereinigt werden. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. Diese Frist ermöglicht es, die Einsprache genügend zu begründen.
18SR 817.0
19SR 916.40
20SR 0.453