Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
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Missachtung als strafbar erklärt worden ist, oder wer gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Artikel 31 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3
An der im Artikel 31 Absatz 1 erster Satz verankerten Zuständigkeit der Kantone zur Strafverfolgung wird festgehalten.
Der zweite Satz von Artikel 31 Absatz 1 verweist auf Artikel 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193414 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), welcher nicht in die schweizerische Strafprozessordnung (StPO) überführt wurde, da er keine praktische Bedeutung erlangt hatte15. Sobald die BStP mit Inkrafttreten der StPO aufgehoben ist, wird auch das Institut der Amtsklage im Sinne von Artikel 258 BStP wegfallen. Der zweite Satz des Artikels 31 Absatz 1 ist deshalb ersatzlos zu streichen.
Nach dem geltenden Artikel 31 Absatz 2 untersucht und beurteilt die zuständige Bundesbehörde Widerhandlungen nach Artikel 27. Sie kann jedoch nur dort für die Strafverfolgung zuständig sein, wo sie auch eine Kontrollfunktion wahrnimmt und demnach Straftatbestände feststellen kann.
So untersucht und beurteilt die zuständige Bundesbehörde Widerhandlungen im Bereich des Artenschutzes (Art. 27 Abs. 1). Die Strafverfolgungskompetenz im Bereich des Artenschutzes soll im neuen BGCITES festgehalten werden (vgl. Art. 29 Entwurf BGCITES).
Nach Anhang 11 des Veterinärabkommens erfolgen grenztierärztliche Kontrollen nur noch an den zugelassenen Grenzkontrollstellen für Ein- und Durchfuhren aus Drittstaaten, d.h. Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind. Die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind im Abkommen aufgeführt. Heute sind dies die internationalen Flughäfen Zürich und Genf, wo das BVET weiterhin präsent ist. Demnach beschränkt sich die Zuständigkeit des BVET zur Strafverfolgung auf Widerhandlungen bei der Ein- und Durchfuhr aus solchen Drittstaaten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200516 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200917 (MWSTG) vor, ist weiterhin die Zollverwaltung für die Strafverfolgung zuständig.
In Absatz 3 wird die Gesetzesliste mit dem MWSTG ergänzt.
Artikel 32 Absatz 2bis (neu) und Absatz 5
Artikel 32 regelt den Vollzug des TSchG durch Bund und Kantone. Nach Absatz 2 obliegt der Vollzug den Kantonen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
In einem neuen Absatz 2bissoll explizit festgehalten werden, dass der Bundesrat die Kantone verpflichten kann, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren. Eine ähnliche Regelung findet sich im
14 SR 312.0
15 Vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1338.
16 SR 631.0
17 SR 641.20