Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20051 (TSchG) trat am 1. September 2008 in Kraft. Obwohl der Erlass dieses Gesetzes erst wenige Jahre zurückliegt und es erst vor kurzem in Kraft trat, ist es notwendig, gewisse Verbesserungen und Aktualisierungen vorzunehmen.

Die aktuelle Verwaltung des Tierversuchswesens vermag den heutigen Anforderungen nicht mehr zu entsprechen. Mit dieser Vorlage wird eine explizite gesetzliche Grundlage für das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche geschaffen, welches eine effiziente Bearbeitung der Informationen ermöglicht. Im Bereich des Handels mit Katzen- und Hundefellen werden die Bestimmungen an jene der Europäischen Union angepasst. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der von den Eidgenössischen Räten überwiesenen Motion „Verbot des Handels mit Katzenfellen“ (07.3848) entsprochen. Die Strafbestimmungen des TSchG werden an den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches angepasst, und die Zuständigkeiten für die Strafverfolgung werden geklärt. Zudem erfolgen weitere punktuelle Änderungen.

1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion Barthassat vom 20. Dezember 2007 „Verbot des Handels mit Katzenfellen“ (07.3848) beauftragt den Bundesrat, dem Parlament eine Teilrevision des Tierschutzgesetzes zu unterbreiten, mit welcher der Handel mit Katzenfellen und deren Ausfuhr verboten werden. Mit der vorgeschlagenen Revision des TSchG wird die Motion erfüllt und sie wird als erledigt abgeschrieben werden können.

2 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Artikel 5 Absätze 1bis (neu) und 2

Mit dem neuen Absatz 1bisvon Artikel 5 soll eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die in Artikel 199 und 203 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 (TSchV) vorgesehenen Regelungen. Danach müssen gewisse Aus- und Weiterbildungskurse vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) oder einer kantonalen Behörde anerkannt bzw. bewilligt werden.

In Absatz 2 muss infolge des Einschubs von Absatz 1biseine sprachliche Anpassung vorgenommen werden, indem das Subjekt des Satzes präzisiert wird.

1SR 455

2 SR 455.1