Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
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Artikel 7 Sachüberschrift und Absatz 4 (neu)
Mit dem neuen Absatz 4 von Artikel 7 wird eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen, welche das Inverkehrbringen sowie das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten. Dabei geht es insbesondere um die in Artikel 75 TSchV vorgesehene Bewilligungs- und Meldepflicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kunstbaus bei der Ausbildung von Jagdhunden, um das in Artikel 76 TSchV vorgesehene Verwendungsverbot für bestimmte Geräte (Abs. 2) sowie um die Bewilligungspflicht für bestimmte Geräte (Abs. 3). Die Sachüberschrift muss entsprechend angepasst werden.
Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz
Gemäss dem geltenden Absatz 2 von Artikel 10 erlässt der Bundesrat Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren (erster Satz). Er kann die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten im Körperbau und Verhalten, verbieten (zweiter Satz). Mit der vorgeschlagenen neuen Regelung kann der Bundesrat auch die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen verbieten. Die vorgeschlagene Bestimmung erlaubt es zu verhindern, dass solche Tiere importiert oder an Ausstellungen gezeigt werden können.
Gliederungstitel vor Artikel 13
Die aktuelle Abschnittsüberschrift muss angepasst werden. Unter Verkehr versteht man die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten. Unter die Definition des Verkehrs mit Tieren und Tierprodukten fällt auch das Mitführen im Reiseverkehr sowie der nationale Handel mit Hunde- und Katzenfellen (vgl. dazu unten zu Art. 14 Abs. 2).
Artikel 14 Sachüberschrift und Absatz 2
Nach dem geltenden Artikel 14 Absatz 2 ist in der Schweiz die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten verboten. In der Europäischen Union (EU) trat die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 20073 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft am 16. Januar 2008 in Kraft und gilt seit dem 31. Dezember 2008. Die Verordnung der EU geht somit weiter als die in der Schweiz geltende Regelung, wonach nur die Einfuhr verboten ist.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 14 soll der von den Eidgenössischen Räten überwiesenen Motion Barthassat (07.3848 Verbot des Handels mit Katzenfellen) entsprochen werden. Das derzeitige Verbot für die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten soll wie in der EU auf die Durch- und Ausfuhr sowie den Handel ausgedehnt werden. Zwar wird mit der Motion Barthassat nur ein Verbot für Katzenfelle verlangt, schon heute umfasst
3 ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1