Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten

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zu regeln. Eine analoge Regelung findet sich im Gentechnikgesetz vom 21. März 20036 (Art. 12 Abs. 2).

Eine Information ist nur möglich, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 180 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 19997[BV] sowie Art. 10 Abs. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19978[RVOG]). Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.

Denkbar sind ähnliche Informationsregelungen oder Elemente davon, wie sie etwa für den Bereich der gentechnisch veränderten Organismen in der Freisetzungsverordnung vom 10. September 20089 vorgesehen sind. So werden in der Freisetzungsverordnung die Angaben aufgeführt, die in jedem Fall öffentlich sind (Art. 54 Abs. 4). Bei der Einreichung von Gesuchsunterlagen sind die Angaben zu bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen (Art. 55 Abs. 1). Zudem werden Verzeichnisse der bewilligten Versuche geführt (Art. 56).

Artikel 23 Absatz 4 (neu)

Mit dem neuen Absatz 4 soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, völkerrechtliche Verträge über den Austausch von Informationen über Tierhalteverbote abzuschliessen. Dabei geht es in erster Linie darum, den Informationsaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein zu ermöglichen, mit welchem gestützt auf den Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 192310 im Veterinärbereich bereits eine enge Zusammenarbeit besteht.

Kapitel 5 Strafbestimmungen

Am 1. Januar 2007 ist mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193711 (StGB) das neue Sanktionensystem in Kraft getreten. Die kurzen Freiheitsstrafen wurden durch die Geldstrafe sowie die gemeinnützige Arbeit ersetzt.

Das Tierschutzgesetz sieht für Widerhandlungen Freiheitsstrafe (Gefängnis, Haft) oder Busse vor. Im Folgenden sollen die Sanktionen an das revidierte StGB12 angepasst und in gewissen Fällen soll aus Gründen der Systematik und Logik das Strafmass abgeändert werden.

6 SR 814.91

7SR 101

8 SR 172.010

9 SR 814.911

10 SR 0.631.112.514

11 SR 311.0

12 Die Fussnote Nr. 9 im TSchG verweist bereits auf den Umwandlungsschlüssel gemäss Art. 333 Abs. 2 StGB.