Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Geschäft wurde nicht für die Legislaturplanung angemeldet.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 80 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Tierschutz. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere dem Anhang 11 des Veterinärabkommens.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf für eine Revision des TSchG enthält folgende neuen Delegationsnormen an den Bundesrat:

- Gemäss Artikel 7 Absatz 4 kann der Bundesrat das Inverkehrbringen sowie das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.

- Gemäss Artikel 15a Absatz 2 kann der Bundesrat festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.

- Gemäss Artikel 20a regelt der Bundesrat die Information der Öffentlichkeit über Tierversuche.

- Gemäss Artikel 23 Absatz 4 kann der Bundesrat vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.

- Gemäss Artikel 32 Absatz 2biskann der Bundesrat die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.

Zu den Vertragsschlusskompetenzen des Bundesrats wird auf die Erläuterungen zu Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 32a verwiesen.