Bericht TSchG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten

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Artikel 26 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 2

In Absatz 1 ist dem StGB entsprechend der Verweis auf Gefängnis und Busse aufzuheben. Wer sich der Tierquälerei gemäss Artikel 26 Absatz 1 TSchG schuldig macht, soll – entsprechend dem Umwandlungsschlüssel nach Artikel 333 Absatz 2 Buchstabe b StGB – mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Da im StGB Haft als Strafart nicht mehr vorgesehen ist, ist sie in Absatz 2 zu streichen. Wer fahrlässig handelt, soll mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Artikel 27 Sachüberschrift und Absatz 2

Die Sachüberschrift dieser Bestimmung ist dem neuen Gliederungstitel des dritten Abschnitts anzupassen.

Absatz 1 soll mit dem neuen Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) aufgehoben, bzw. darin integriert werden (vgl. Art. 28 Entwurf BGCITES).13 Sollten sich die Arbeiten zum neuen BGCITES wider Erwarten verzögern, wäre die in Artikel 28 des Entwurfs BGCITES vorgeschlagene Strafbestimmung in Artikel 27 Absatz 1 TSchG zu übernehmen.

Absatz 2 wird an den geänderten Artikel 14 (vgl. oben) angepasst. Da im StGB Haft als Strafart nicht mehr vorgesehen ist, ist sie zu streichen. Zudem soll das fahrlässig begangene Delikt nicht gleich geahndet werden wie das Vorsatzdelikt. Es wird deshalb vorgeschlagen, das fahrlässig begangene Delikt mit einer Busse im Sinne von Artikel 106 StGB zu ahnden.

Artikel 28 Absatz 1 Einleitungssatz sowie Buchstaben h (neu) und i (neu), Absatz 2 und Absatz 3

In Absatz 1 ist der Verweis auf Haft zu streichen. Die beim Vorsatzdelikt angedrohte Strafe soll höher als beim fahrlässig begangenen Delikt sein. Deshalb soll das Vorsatzdelikt mit einer Busse bis zu 20'000 Franken (Abs. 1), das fahrlässig begangene Delikt dagegen mit einer Busse im Sinne von Artikel 106 StGB (Abs. 2) geahndet werden.

Die Aufzählung der Widerhandlungen, die nach Absatz 1 bestraft werden, wird um zwei Tatbestände erweitert (Bst. h und i). Die beiden Widerhandlungen wurden zuvor durch Absatz 3 abgedeckt. Die Erweiterung des Absatz 1 erfolgt im Zusammenhang mit der Änderung von Absatz 3 (vgl. unten). Der vorschriftswidrige gewerbsmässige Handel mit Tieren sowie die vorschriftswidrige Verwendung lebender Tiere zur Werbung ist als gleichwertige Widerhandlung einzustufen wie das vorschriftswidrige Befördern von Tieren (Bst. d) oder das vorschriftswidrige Schlachten von Tieren (Bst. f) und deshalb in Absatz 1 aufzunehmen.

In Absatz 3 wird die Blankettstrafnorm revidiert. Blankettstrafnormen sind zu vermeiden, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen. Es soll bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren

13 Koordinationsbestimmungen zum Verhältnis zwischen BGCITES und revidiertem TSchG werden in die Botschaft aufgenommen werden.