Bericht TSchG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 35a (neu)
Die Zunahme der Komplexität der Aufgaben der staatlichen Veterinärdienste bedingt eine verstärkte Professionalisierung. Artikel 32 Absatz 4 TSchG sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden regelt. Gestützt darauf sowie auf Artikel 2 TSG und Artikel 41 Absatz 1 LMG hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Januar 200722 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst erlassen. Gestützt auf deren Artikel 16 hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Bildungskommission für den Veterinärdienst eingesetzt, die auch für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist.
Analog zu den Artikeln 3a TSG und 41a LMG ist auch im Tierschutzgesetz explizit die Einsetzung einer Prüfungskommission vorzusehen.
Artikel 35b (neu)
Mit dieser neuen Bestimmung wird im TSchG eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen für das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche. Auf diese zusätzliche gesetzliche Grundlage wird sich die für 2010 geplante Verordnung des Bundesrats über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche in Zukunft stützen. Der Bund betreibt im Bereich der Tierversuche ein elektronisches Informationssystem (Abs. 1), insbesondere für die Bewilligung und Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen. Diese Informatiklösung dient der Aufgabenerfüllung des Bundes und der kantonalen Vollzugsbehörden als wichtiges Arbeitsinstrument. Das System ermöglicht eine bessere und effizientere Gestaltung des Bewilligungsverfahrens und eine einfachere Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen.
Mit dem Einsichtsrecht der kantonalen Tierversuchskommissionen auch in Bewilligungsgesuche für Tierversuche, die in anderen Kantonen eingereicht worden sind, sollen die Bestrebungen zur Verbesserung des Tierschutzes im Tierversuchsbereich verstärkt werden (Abs. 3). Die Informationen aus den anderen Kantonen können für die Kommissionen eine wertvolle Hilfe bei der Beurteilung der Bewilligungsgesuche darstellen.
Die Betriebskosten von rund 400 000 Franken werden vom Bund und den Benützern (Kantone) hälftig getragen. Von den Kantonen wird für die Benützung des Informationssystems eine Gebühr erhoben. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren unter Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips (Art. 46a Abs. 3 RVOG) fest. Die Kantone ihrerseits können für ihre Bewilligungsverfahren von den Instituten und Laboratorien, die Tierversuche durchführen wollen, sowie von den Versuchstierhaltungen Gebühren erheben.
3 Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand und keine besonderen weitere Auswirkungen zur Folge.