Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

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1. die maximale Dauer des Aufenthalts von vornherein feststeht und 24 Monate nicht übersteigt, und

2. deren Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms für Missionare einer Religionsgemeinschaft erfolgt, und

3. das Gesuch einer in der Schweiz ansässigen Religionsgemeinschaft vorliegt.

Das nähere Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach einem zwischen dem Bundesamt für Migration und der Religionsgemeinschaft abzuschließendem Abkommen.

2.3 Art. 19a VZAE

Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)

Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:

a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und

b. der Aufenthalt mehr als 90/120 Tage dauert.

Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: CVP, FDP.Die Liberalen, Grüne / Les Verts, SVP Interessierte Kreise: CP, DJS, EKM, Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, KV Schweiz, Philip Morris S.A., SAGV, SBV /USP, SGB / USS, SGV / USAM, SSV /UVS, Suissetec, SWICO, Travail.Suisse, VDK, VSAA / AOST, VZE

BE wünscht die zusätzliche Einführung einer Ziffer 2 mit folgendem Wortlaut:

"Bei Bedarf können die Kantone zusätzliche Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 erteilen."

FR wünscht die Ergänzung dieses Artikels mit einem Buchstaben c: "la prestation de service fournie n'est pas réglée par un accord spécifique relatif à la prestation de service."

SG und GE wünschen, dass in der Verordnung nur "...mehr als 120 Tage..." steht, und die Zahl 90 gestrichen wird.

2.4 Art. 20 VZAE

Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind

1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen

im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.

2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen

und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.

3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse

der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.

4 Die Kantone können für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurde, mit einem Aufenthalt von über 90/120 Tagen Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 4 und 5 in eigener Kompetenz erteilen.

Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: CVP, FDP.Die Liberalen, Grüne / Les Verts, SVP