Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten
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II Besonderer Teil
2. Vernehmlassungsresultate zu den einzelnen VZAE Bestimmungen
2.1 Art. 18a VZAE
Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
1 Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
2 Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: CVP, FDP.Die Liberalen, Grüne / Les Verts, SVP Interessierte Kreise: CP, DJS, EKM, Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, KV Schweiz, Philip Morris S.A., SAGV, SGB / USS, SGV / USAM, SSV /UVS, Suissetec, SWICO, Travail.Suisse, VDK, VSAA / AOST, VZE
SBV / USP empfindet diesen Artikel als unnötig und beantragt dessen Streichung.
2.2 Art. 19 VZAE
Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind
1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen
im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen
und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse
der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode. 4 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
a. die innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und
2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
b. die sich innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Parteien: CVP, FDP.Die Liberalen, Grüne / Les Verts, SVP Interessierte Kreise: CP, DJS, EKM, KV Schweiz, Philip Morris S.A., SAGV, SBV / USP, SGB / USS, SGV / USAM, SSV /UVS, Suissetec, SWICO, Travail.Suisse, VDK, VSAA / AOST, VZE
Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) schlägt folgende neue Regelung vor:
Art. 19 Abs. 4 lit. c VZAE
c. die als Missionarinnen und Missionare unentgeltlich in der Schweiz tätig sind und