Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
halb von 12 Monaten insgesamt vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind.
1.3.3.2 Neuer Verteilschlüssel für Kontingente
BS, GE und Arbeitgeberverband Basel sind der Ansicht, dass der Verteilschlüssel nicht mehr der wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Kantone entspricht.
1.3.3.3 Personen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. g und h AuG von den Höchstzahlen ausnehmen (Intra-corporate transfer)
Arbeitgeberverband Basel, SSV und SWICO wünschen, dass Personen die für den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch, für die berufliche Weiterbildung (Art. 30 Abs. 1 lit. g AuG) sowie als Angehörige des höheren Kaders und unentbehrliche Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen (Art. 30 Abs. 1 lit. h AuG) in die Schweiz zwecks Erwerbstätigkeit einreisen, von den Höchstzahlen ausgenommen werden.
1.3.3.4 Separates Kontingent für Neuansiedlungen von Unternehmen
SH wünscht ein separates Kontingent für Neuansiedlungen.
1.3.3.5 Zulassungspolitik für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten grundsätzlich überdenken
SWICO hat folgende Lösungsansätze:
- Erhöhung der Kontingente
- jährliche Erfassung des Kontingentsbedarfs
- Reservierungssystem für Unternehmenskontingente einführen
- Keine Bundesreserve mehr, d.h. alle Kontingente sollen an die Kantone verteilt werden.
- Einführen der Möglichkeit, Bewilligungen von Person zu Person zu übertragen oder
Zulassung ohne Projektbindung
- Möglichkeit eröffnen, in Einzelfällen (Härtesituation) zusätzliche, nicht über eine Höchstzahl regulierte Kontingente abzurufen
- IT-Fachkräfte für einen Aufenthalt bis max. 8 Monate nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE kontingentsfrei regeln; nur falls der Aufenthalt länger dauert würde eine Kontingentsbelastung erfolgen.
Travail.Suisse wünscht mittelfristig, dass die Zulassungspolitik zu überdenken sei und auch die Zulassung von wenig qualifizierten oder unqualifizierten Personen in Betracht gezogen werde. Falls eine solche Öffnung erfolge, sei:
- der Inländer- und EU/EFTA-Vorrang beizubehalten
- die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen beizubehalten und die Nachkontrolle zu verschärfen
- die Berufsbildung in der Schweiz zu verbessern
- die Umschulung von bereits in der Schweiz wohnhaften / sich aufhaltenden Migranten zu akzentuieren.
Des Weiteren wird ein Zusatzkontingent für bestimmte Branchen, besonders für die Hauswirtschaft, gewünscht.
1.3.3.6 Regelung der Sans-Papiers
BE schlägt vor, dass bei der Regelung des Zugangs von Sans-Papiers zur Berufsausbildung die Lehre nicht als Erwerbstätigkeit gelten soll.