Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

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I Allgemeiner Teil

1 Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

1.1 Ausgangslage

Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen von Personen aus Drittstaaten und Dienstleistungserbringern aus den EU/EFTA-Staaten für über 90 Tage werden zurzeit aus einem gemeinsamen Kontingentspool geschöpft.

Die Zulassung von Dienstleistungserbringern aus den EU/EFTA-Staaten für einen Zeitraum von über 90 Tagen ist nicht mehr über das Freizügigkeitsabkommen geregelt, sondern erfolgt nach den Zulassungsvoraussetzungen des Ausländergesetzes (AuG). Dabei liegt die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Demgegenüber steht die Zulassung von Drittstaatsangehörigen gemäss dem Zustimmungsverfahren von Art. 99 AuG in der Endverantwortung des Bundes.

Bei den Dienstleistungserbringern handelt es sich nicht um neu zuwandernde Arbeitskräfte, sondern primär um einen grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Dieser hat definitionsgemäss einen vorübergehenden Charakter. Dienstleistungserbringer führen Dienstleistungen im Auftrag von vorwiegend schweizerischen Unternehmen aus und können in bestimmten Fällen auch bei erhöhter Arbeitslosigkeit nicht durch lokal vorhandene Arbeitskräfte oder Betriebe ersetzt werden. Ferner entsenden europäische Firmen mit Niederlassungen in der Schweiz Spezialisten und Angehörige des Kaders für einen begrenzten Zeitraum im Rahmen eines internationalen Transfers in die schweizerische Niederlassung (analog des Kader- und Spezialistentransfers im Nicht-EU/EFTA-Bereich).

An Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA wurden 2008 3'225 L-Bewilligungen und 704 B-Bewilligungen erteilt. In der vergangenen Kontingentsperiode erhielten Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA 2'719 und 504-Bewilligungen. Der deutliche Rückgang an erteilten L-

Bewilligungen im Jahr 2009 ist auf die Kontingentsknappheit ab Oktober 2009 zurückzuführen. An Arbeitskräfte aus Drittstaaten gingen im Jahr 2008 5'605 L-Bewilligungen und 3'710 B- Bewilligungen. Im darauffolgenden Jahr wurde an diese Personenkategorie 4'275 L-Bewilligungen sowie 3'050 B-Bewilligungen erteilt. Im Bereich der Drittstaatsbewilligungen gingen die Bewilligungszahlen im Jahre 2009 einerseits im Zuge der Weltwirtschaftskrise teilweise zurück, andererseits konnte im Bereich der L-Bewilligungen aufgrund der Ausschöpfung der Kontingente ab Oktober 2009 nicht die gesamte Nachfrage befriedigt werden. Zwischen 2008 und 2009 blieben die VZAE-Höchstzahlen unverändert. Im Unterschied zur Periode 2009 konnten aber 2008 noch auf nicht konsumierte Einheiten aus der Periode 2007 zurückgegriffen werden (Anhang 1 Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 3 VZAE1), weshalb die Gesamtzahlen im Jahre 2008 höher als in der Periode 2009 ausfielen.

1.2 Ziel der VZAE-Revision

Ziel der vorliegenden Revision ist es, zwei separate Kontingente zu schaffen: 1. ein Kontingent für Kurz- und Aufenthalter aus Drittstaaten, 2. ein Kontingent für Dienstleistungserbringer aus der EU-/EFTA.

Diese Trennung entspricht einerseits der zwischen Bund und Kantonen geteilten Zuständigkeit bei der Bewilligungserteilung an Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen und an EU/EFTA-Bürgern. Andererseits soll vermieden werden, dass EU/EFTA-Staatsangehörige das gleiche