Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 9 Seiten
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Trennsignet dar. Als sehr kurzer Werbespot gilt ein Spot mit einer maximalen Länge von ca. 10 Sekunden, was deutlich unter der durchschnittlichen Dauer eines Werbespots liegt.
Art. 18 (Einfügung der Werbung)
Absatz 1: Der Bundesrat kann Ausnahmen von dem in Art. 11 RTVG statuierten Grundsatz der
blockweisen Ausstrahlung von Werbung (Blockprinzip) vorsehen. Dies wird im neuen Absatz 1bis RTVV für Singlespots im Sinne der neuen europäischen Regelung (Art. 10 Abs. 2 AVMD-RL)
gemacht. Wie im internationalen Recht wird das Blockprinzip geringfügig eingeschränkt: Singlespots werden während der Übertragung von Sportveranstaltungen regelmässig zugelassen, Im übrigen Programm müssen sie aber die Ausnahme bleiben.
Absätze 2 bis 4: In den europäischen Regelwerken (Art. 11 Abs. 2 AVMD-Richtlinie und Art. 17 EÜGAM-Entwurf) wurde einerseits der 20-Minuten-Abstand zwischen zwei Unterbrecherwerbeblöcken gestrichen, andererseits wurde die Unterbrecherwerberegelung generell gelockert. Dies mit der Begründung, dass mit dem Einsatz neuer Technologien zunehmend die Möglichkeit bestehe, die Werbeeinschübe zu umgehen, so dass ein besonderer Schutz des Publikums nur noch für Filme und Nachrichtensendungen (eine Unterbrechung je programmierte Sendedauer von 30 Minuten), für Kindersendungen (eine Unterbrechung je programmierte Sendedauer von 30 Minuten, sofern die Sendung nach Sendeplan mehr als 30 Minuten dauert) sowie für die Übertragung von Gottesdiensten (Verbot) anerkannt wird.
Diese Lockerung wird in der RTVV für die Programme mit Leistungsauftrag und für die
grenzüberschreitend empfangbaren Fernsehprogramme ohne Konzession grundsätzlich
übernommen. Somit dürfen Filme und Nachrichtensendungen (inkl. Sendungen zum politischen Zeitgeschehen) je programmierte Sendedauer von 30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden. Während der Übertragung von Gottesdiensten darf keine Werbung ausgestrahlt werden,
ebenfalls nicht in Kindersendungen - letzteres aufgrund des Verbotes in Art. 13 Abs. 2 RTVG, was eine Abweichung von den europäischen Regelwerken bedeutet.
Für die nicht konzessionierten Radioprogramme bzw. Fernsehprogramme ohne Konzession, die nicht grenzüberschreitend sind, gelten nur noch die Verbote der Unterbrecherwerbung in Kindersendungen und während der Übertragung von Gottesdiensten (Abs. 7).
Die SRG unterliegt nach wie vor im Sinne der asymmetrischen Finanzierung einer restriktiveren Regelung (Art. 22 RTVV).
Art. 19 (Dauer der Werbung)
Absatz 1: Auch bezüglich der Werbedauer wird - soweit dies die gesetzlichen Vorgaben erlauben - eine Anpassung an die vereinfachte europäische Regelung vorgenommen, gemäss welcher nur noch die Beschränkung gilt, dass Werbespots maximal 12 Minuten pro Stunde betragen dürfen.
Während bei der Beschränkung der Werbezeit pro Stunde mit der europäischen Regel gleichgezogen wird, bleibt die im Gesetz verankerte Beschränkung, wonach die Werbung grundsätzlich nicht mehr als 15 % der täglichen Sendezeit beanspruchen darf, bestehen (Art. 11 Abs. 2 RTVG). Diese
Beschränkung wird in der RTVV allerdings auf Werbespots beschränkt.
Die Regelung der Werbedauer für länger dauernde Werbeformen und Verkaufssendungen (maximal 3 Stunden bzw. 8 Verkaufssendungen pro Tag) wird aufgegeben. Dies wird zu keinen negativen
Auswirkungen führen, da die bisher dieser Regelung unterliegenden konzessionierten Veranstalter aufgrund ihres Leistungsauftrags insbesondere in der Primetime ohnehin nicht unbeschränkt Werbung schalten dürfen.