Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 9 Seiten

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Kindersendungen bleiben wie bisher grundsätzlich von der Produkteplatzierung ausgenommen;

Wettbewerbspreise und Produktionshilfen werden aber in Übereinstimmung mit der europäischen Regelung zugelassen.

Bei Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen und bei Sendungen, die mit der Ausübung politischer Rechte zusammenhängen, ist Sponsoring gemäss RTVG ausgeschlossen. Da die Produkteplatzierung in der Schweiz eine Unterart des Sponsoring ist, ist in diesen

Sendegefässen - in Abweichung zur europäischen Regelung - weiterhin keine Form der

Produkteplatzierung möglich.

Art. 22 Abs. 1, 1bis und 2 Bst. a (Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen in den Programmen der SRG)

Mit der Totalrevision von RTVG und RTVV 2007 wurde die Unterbrecherwerbung liberalisiert. Bewusst wurden damals im Sinne der asymmetrischen Finanzierung die Unterbrecherwerbemöglichkeiten der SRG restriktiv geregelt. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass von dieser asymmetrischen Regulierung nicht die inländischen privaten Veranstalter, sondern vor allem die ausländischen Werbefenster

profitieren. Um sich gegenüber den Werbefenstern besser positionieren zu können, wird die

Unterbrecherwerberegelung der SRG liberalisiert, allerdings nach wie vor nicht im gleichen Umfang wie für die privaten Veranstalter (vgl. 18 RTVV).

Für die Regelung der Unterbrecherwerbung werden zwei Varianten vorgeschlagen. Beide Varianten wollen die bisherige Regelung lockern, wonach eine einmalige Unterbrechung nur zulässig ist, falls die Sendung länger als 90 Minuten dauert. Diese einschränkende Regelung soll im SRG-Programm nur noch für Nachrichtensendungen und für Sendungen zum politischen Zeitgeschehen gelten, da sie zum Kernauftrag des Service public gehören. Für die Lockerung in anderen Bereichen kommen

verschiedene Möglichkeiten in Betracht:

Variante 1

Absätze 1 und 1bis: Neu kann die SRG in anderen Sendungen pro 45 Minuten Dauer einmal

Unterbrecherwerbung ausstrahlen. Einem absoluten Verbot unterstehen die Übertragung von

Gottesdiensten und Kindersendungen.

Die maximal zulässige Werbung wird von 8 % auf 15 % der täglichen Sendezeit erhöht (Abs. 2 Bst. a).

Variante 2

Absätze 1 und 1bis: Zwischen 20 und 23 Uhr kann die SRG pro 90 Minuten Sendedauer einmal

Unterbrecherwerbung ausstrahlen. In der übrigen Zeit, also zwischen 23 und 20 Uhr, kann sie in anderen als Nachrichtensendungen je 30 Minuten Dauer eine Werbeunterbrechung schalten. Für die Übertragung von Gottesdiensten und Kindersendungen wird auch in dieser Variante keine

Unterbrecherwerbung erlaubt.

Die maximal zulässige Werbung wird von 8 % auf 15 % der täglichen Sendezeit erhöht (Abs. 2 Bst. a).

Art. 23 Bst. d (Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG)

Das Online-Angebot der SRG ist als übriges publizistisches Angebot grundsätzlich werbe- und

sponsoringfrei. Die Möglichkeit, in der SRG-Konzession Ausnahmen davon vorzusehen, wird auf Angebote im Zusammenhang mit Sport und Unterhaltung ausgeweitet (zum neuen Art. 13 Abs. 3 der SRG-Konzession siehe weiter unten).