Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 9 Seiten

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Art. 37 (Verbreitung ausserhalb des Versorgungsgebiets)

Da Radioprogramme überwiegend mobil (v.a. über UKW) empfangen werden, ist ihre Nutzung über Leitungen (Kabel, Internet) quantitativ und damit wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Aus diesem Grund war der Empfang von konzessionierten Radioprogrammen ausserhalb ihres

Versorgungsgebiets über Leitungen seit jeher zulässig. Dies ermöglicht es Personen ausserhalb eines Versorgungsgebietes, ein lokal-regionales Radioprogramm dennoch zu hören, wenn auch nur mit stationärem Empfang. Die Nutzung von Radioprogrammen über Direktempfangs-Satelliten ist

quantitativ noch weniger bedeutend als jene über Leitungen. Um im Sinne der Technologieneutralität gleiche Bedingungen für alle Konsumentinnen und Konsumenten zu schaffen, soll deshalb auch der Satellitenempfang von gebührenunterstützten Radioprogrammen freigegeben werden. Diese

Liberalisierung erspart ausserdem Veranstaltern von solchen Programmen, welche ihre UKW -

Sendestandorte mittels Satelliten anspeisen, die bisher zwingende – und mit Kosten verbundene – Verschlüsselung.

Art. 39 Abs. 1 (Festlegung des Gebührenanteils)

Im Unterschied zu den kommerziellen Radio- und Fernsehveranstaltern, denen die Einführung des neuen RTVG eine erhebliche Erhöhung der Gebührenunterstützung gebracht hat, haben

komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter kaum vom neuen RTVG profitiert, blieb doch die Obergrenze für den Gebührenanteil dieser Veranstalterkategorie wie schon unter dem RTVG 1991 unverändert bei maximal 50 % der betreffenden Betriebskosten. Im Gegenteil haben die gleichzeitig mit dem RTVG eingeführten neuen Regeln zur Rechnungslegung und Buchführung die Lage der komplementären nicht gewinnorientierten Radioveranstalter insofern verschärft, als es letzteren nun schwerer fällt, ihren Anteil an der Finanzierung der Betriebskosten beizutragen. Insbesondere werden heute programmfremde Aufwendungen, welche werbefreie Veranstalter oftmals tätigen müssen, um die Finanzierung ihres Programmbetriebs zu sichern (z.B. für die Durchführung von

Benefizveranstaltungen) nicht mehr zu den anrechenbaren Betriebskosten gezählt. An den

Buchhaltungsregeln, welche primär auf die Verhältnisse der kommerziellen Veranstalter gemünzt sind, soll nichts geändert werden, zumal sie für eine erhöhte Transparenz sorgen. Um jedoch zu

verhindern, dass komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter dadurch in ihrer

wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, sollen die ungewollten Nebenwirkungen der neuen

Regeln für die Rechnungslegung dadurch abgefedert werden, dass der maximale Gebührenanteil für diese Veranstalterkategorie auf 70% ihrer Betriebskosten erhöht wird. Dies entspricht der Obergrenze für Fernsehveranstalter, die für die Erfüllung des Leistungsauftrags einen besonders hohen

(technischen) Aufwand zu leisten haben.

Die Anhebung der Obergrenze des Gebührenanteils für die neun komplementären Radioveranstalter führt vorerst nicht zu einer Erhöhung der ihnen zugesicherten Gebührenanteile. Diese wurden mit der Ausschreibung der Konzessionen festgelegt und haben zumindest für fünf Jahre Bestand. Vielmehr soll die vorliegende Massnahme dazu dienen, den konzessionierten komplementären

Radioveranstaltern den ungeschmälerten Bezug der ihnen zugesicherten Gebührenanteile zu

erleichtern. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf die Stellung der gebührenberechtigten

kommerziellen Veranstalter; sie schmälert ihre Einkünfte nicht.

Art. 44 (Konzessionen für Programme von kurzer Dauer)

Absatz 1: Die bisher auf UKW-Radioprogramme beschränkte Möglichkeit von zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltungen soll neu auf andere drahtlos-terrestrische Verbreitungstechnologien und auf Fernsehen ausgedehnt werden. Mit der zunehmenden Durchsetzung von digitalen

Verbreitungsmöglichkeiten (z.B. T-DAB, DVB-T und DVB-H) dürfte sich das Bedürfnis nach

kurzzeitigen Radioprogrammen auch in anderen Verbreitungsarten als UKW manifestieren. Mit der