Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 9 Seiten

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ausgestaltet und die Einhaltung ist für die Betroffenen zumutbar. In der Regel gibt es für

Medienschaffende ohnehin ein ordentliches Akkreditierungsverfahren, das auch mit längeren Fristen operiert.

Absatz 3: Bei der Prioritätenordnung zur Gewährung des direkten Zugangs zum öffentlichen Ereignis ("physical access") sind Veranstalter, welche aufgrund ihres regionalen Leistungsauftrags eine

besondere Nähe zum Ereignis nachweisen können, gleichberechtigt zu behandeln wie Veranstalter mit einer möglichst umfassenden Versorgung in der Schweiz. Zu denken ist etwa an einen regionalen Fernsehveranstalter mit Leistungsauftrag, der über Heim- oder Auswärtsspiele der

Fussballmannschaft aus seinem Versorgungsgebiet berichten möchte.

Art. 80a (Schlussbestimmungen: Vollzug)

Der Bundesrat hat von der in Art. 104 Abs. 2 RTVG vorgesehenen Delegationsbefugnis bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Die vorgeschlagene Kompetenzverteilung knüpft an die bis zum

Inkrafttreten des neuen RTVG und der RTVV 2007 geltenden Regelung gemäss der RTVV 1997 an, die es dem Departement erlaubte, Verträge administrativen und technischen Inhalts selber

abzuschliessen. Indem er sein Gestaltungsrecht gemäss Art. 104. Abs. 2 RTVG wahrnimmt, gestattet der Bundesrat dem Departement, den Bund bei internationalen Fachgremien zu vertreten. Zu denken ist beispielsweise an die Teilnahme an der europäischen Plattform der rundfunkrechtlichen

Regulierungsbehörden EPRA, oder an die Vertretung der Schweiz an den Ministerkonferenzen des Europarats oder den Ministertreffen von TV5. Die in Art. 104 Abs. 2 RTVG dem Departement

eingeräumte Befugnis, seine Vertretungskompetenz einer anderen Behörde wie dem BAKOM zu übertragen, kann formlos ausgeübt werden, eines formellen Rechtserlasses bedarf es im Einzelfall nicht.

Anhang 3 (Liste der über Leitungen verbreitenden ausländischen Programme)

Arte ist eines jener ausländischen Programme, das zwingend über Leitungen verbreitet werden muss (must-carry-Programm). Gemäss einer weit verbreiteten und schon lange andauernden Praxis wird tagsüber auf dem Kanal von Arte ein anderes Programm verbreitet (z.B. der Kindersender KiKa oder France 5). Da mit dem Anhang 3 der RTVV 2007 der status quo abgebildet werden sollte und keine weitere Verpflichtung beabsichtigt war, wird diese lang andauernde Übung nun ausdrücklich verankert und Arte erst ab 19 Uhr der Verbreitungspflicht unterworfen.

Konzession SRG, Art. 13 Abs. 3 (Online-Angebote)

In Art. 23 Bst. d RTVV wurde die Grundlage geschaffen, um das Online-Angebot der SRG in den Bereichen Sport und Unterhaltung vom Werbe- und Sponsoringverbot auszunehmen. Die SRG kann neu im Online-Angebot, das ausschliesslich Beiträge aus Sport oder Unterhaltung aufweist, W erbung und Sponsoring platzieren. Somit sind z.B. die Einstiegsseiten www.sf.tv, www.tsr.ch und www.rsi.ch weiterhin werbe- und sponsoringfrei zu halten.

Wie in Art. 13 Abs. 3 letzter Satz erwähnt, gelten die Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und der RTVV sinngemäss. Dies bedeutet insbesondere, dass die Werbetrennung einzuhalten ist. Was das Verhältnis von Werbefläche zu redaktionellen Inhalten betrifft, hat sich die SRG im Online-Angebot an den Splitscreen-Regeln von Art. 13 RTVV zu orientieren.