Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 9 Seiten

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Verbreitung seines eigenen Programms benötigt. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der

beitragsberechtigte Veranstalter die Infrastruktur selbst aufbaut und nur einen Teil des Netzes für die Verbreitung seines eigenen Programms benötigt als auch wenn ein Dritter diese aufbaut und der beitragsberechtigte Veranstalter das Netz mitbenutzen kann.

Absatz 3: Der mögliche Beitrag an die Abschreibungen bzw. Kosten wird von 50 auf 75 % erhöht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der verfügbare Kredit erhöht wird, sondern nur, dass die verfügbaren Mittel besser ihrem vom Gesetz vorgesehenen Zweck zugeführt werden können. Nach wie vor gilt die lineare Kürzung, wenn der zur Verfügung stehende Kredit nicht ausreicht, der sich aus dem Ertrag der Konzessionsabgaben und der Empfangsgebühren zusammensetzt (Art. 22, Art. 58 Abs. 2 und 3 RTVG).

Absatz 4: Knüpft die Unterstützung an den Abschreibungen an (Abs. 1 Bst. a und c), wird in der

Beitragsverfügung in aller Regel die Zahlung über 5 Jahre verteilt.

Absatz 5: Beiträge an Investitionen können auch für einzelne Ausbauetappen des Sendernetzes verfügt werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Etappen in zeitlicher, technischer, geografischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht klar definiert sind.

Absatz 6: Der Hinweis auf das Subventionsgesetz (SuG) soll verdeutlichen, dass es sich um eine Subvention handelt und auch die entsprechenden Grundsätze gelten. So werden hohe Anforderungen an das Gesuch gestellt, das hinreichend begründet werden muss und auch die notwendigen

Informationen offen legen muss. Dies gilt natürlich auch, wenn der Gesuchsteller die Infrastruktur nicht selbst errichtet. Er wird diesfalls dafür besorgt sein müssen, dass der Netzbetreiber ihm die

notwendigen Auskünfte zuhanden des Bundesamtes erteilt und auch sicherstellen müssen, dass die Einsicht in die Akten und der Zutritt an Ort und Stelle gewährleistet ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 SuG). Das Subventionsgesetz regelt u.a. auch die Mindestanforderungen an die Beitragsverfügung (z.B.

Zeitpunkt der Fälligkeit, Dauer der Zweckgebundenheit, Art. 17 SuG), den frühest möglichen

Auszahlungstermin (Art. 23 SuG), die Überprüfung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde (Art. 25 SuG) sowie die Voraussetzungen für den Widerruf von Beitragsverfügungen (Art. 30 SuG) und die Rückerstattung von Subventionen (Art. 32 SuG).

Art. 54 Abs. 2 und 3 (Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen)

Absatz 2: Im Unterschied zu Fernmeldedienstanbieterinnen mit selbst kontrollierten Netzen

("managed networks", z.B. Kabelfernsehen von Cablecom, BluewinTV von Swisscom) können solche ohne selbst kontrollierte Netze ("non managed networks", sog. InternetTV wie Zattoo, Wilmaa,

Netstream etc.) ihr Programmangebot nicht je nach Region unterschiedlich verbreiten. Hierzu fehlt es ihnen nach dem heutigen Stand an den technischen Voraussetzungen. Dies führt insbesondere bei der Verbreitung von Fernsehprogrammen, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag und

Gebührenanteil nach Art. 38 RTVG besteht, zu Überschreitungen des Versorgungsgebiets. Mit der Möglichkeit, eine Fernmeldedienstanbieterin aus technischen Gründen teilweise von der

Verbreitungspflicht zu entbinden, wird den limitierten Adressierungsmöglichkeiten von über Internet verbreitenden Fernmeldedienstanbieterinnen ohne selbst kontrollierte Netze Rechnung getragen.

Absatz 3: Das Bundesamt prüft gestützt auf die jährlichen Angaben der Fernmeldedienstanbieterin, ob der Grund für die Ausnahme noch besteht.

Art. 69 (Direkter Zugang zum öffentlichen Ereignis)

Absätze 1 und 2: Die kurzen Fristen für die Anmeldung des Drittveranstalters haben sich in der Praxis nicht bewährt. Im Extremfall könnte nach bisherigem Recht das Gesuch 24 Stunden oder noch

weniger vor Ereignisbeginn bei der Behörde gestellt werden. Diese Fristen werden praxisnäher